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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §29 Abs1;Rechtssatz
Eine Stilllegung von Abwasseranlagen im öffentlichen Interesse nach § 29 Abs 1 WRG 1959 dient dem - gesetzlich keineswegs verpönten - Zweck der Hintanhaltung jeder künftigen missbräuchlichen Verwendung. Durch diese Vorschrift wird sichergestellt, dass jene Veränderungen im Gewässerbereich, die seinerzeit aus Anlass der Bewilligung einer Wasserbenutzung, insbesondere durch die Errichtung der zur Benutzung eines Gewässers dienenden Anlagen, eingetreten sind, nunmehr soweit als möglich rückgängig gemacht werden, insoweit dies im öffentlichen Interesse oder in demjenigen anderer Wasserberechtigter oder der Anrainer erforderlich ist.Eine Stilllegung von Abwasseranlagen im öffentlichen Interesse nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 dient dem - gesetzlich keineswegs verpönten - Zweck der Hintanhaltung jeder künftigen missbräuchlichen Verwendung. Durch diese Vorschrift wird sichergestellt, dass jene Veränderungen im Gewässerbereich, die seinerzeit aus Anlass der Bewilligung einer Wasserbenutzung, insbesondere durch die Errichtung der zur Benutzung eines Gewässers dienenden Anlagen, eingetreten sind, nunmehr soweit als möglich rückgängig gemacht werden, insoweit dies im öffentlichen Interesse oder in demjenigen anderer Wasserberechtigter oder der Anrainer erforderlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010070211.X02Im RIS seit
20.01.2012Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012