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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Die Erteilung eines Wasserbenutzungsrechts mit der Befristung "bis zur Möglichkeit des Anschlusses an eine systematische Ortskanalisation (mit zentraler Abwasserreinigung)" ist zulässig (Hinweis E 23. April 1998, 96/07/0030; E 17. Oktober 2002, 99/07/0120). Die "Anschlussmöglichkeit" ist nicht nur im tatsächlichen, sondern auch im rechtlichen Sinn zu verstehen (vgl. E 25. Jänner 1996, 95/07/0232). Die rechtliche Möglichkeit für den Anschluss an eine "systematische Ortskanalisation" ist gegeben, wenn der Inhaber des Wasserbenutzungsrechts nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften die Voraussetzungen für den Anschluss seiner Anlage an die Ortskanalisation erfüllt (Hinweis E 23. April 1998, 96/07/0030).Die Erteilung eines Wasserbenutzungsrechts mit der Befristung "bis zur Möglichkeit des Anschlusses an eine systematische Ortskanalisation (mit zentraler Abwasserreinigung)" ist zulässig (Hinweis E 23. April 1998, 96/07/0030; E 17. Oktober 2002, 99/07/0120). Die "Anschlussmöglichkeit" ist nicht nur im tatsächlichen, sondern auch im rechtlichen Sinn zu verstehen vergleiche E 25. Jänner 1996, 95/07/0232). Die rechtliche Möglichkeit für den Anschluss an eine "systematische Ortskanalisation" ist gegeben, wenn der Inhaber des Wasserbenutzungsrechts nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften die Voraussetzungen für den Anschluss seiner Anlage an die Ortskanalisation erfüllt (Hinweis E 23. April 1998, 96/07/0030).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010070211.X01Im RIS seit
20.01.2012Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012