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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/02/0242 E 16. September 2011 RS 2 (Hier: Die Entscheidung in einem anderen gesetzlichen Verfahren kann auch eine Zurückweisung sein.)Stammrechtssatz
Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist dann unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden oder die den Gegenstand der Feststellung bildende Frage aus der Begründung eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides beantwortet werden kann (Hinweis E 13. Dezember 1983, 83/07/0065).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010070006.X01Im RIS seit
23.01.2012Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012