RS Vwgh 2011/12/22 2010/07/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2011
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/02/0242 E 16. September 2011 RS 2 (Hier: Die Entscheidung in einem anderen gesetzlichen Verfahren kann auch eine Zurückweisung sein.)

Stammrechtssatz

Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist dann unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden oder die den Gegenstand der Feststellung bildende Frage aus der Begründung eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides beantwortet werden kann (Hinweis E 13. Dezember 1983, 83/07/0065).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010070006.X01

Im RIS seit

23.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten