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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Auch bei vorsätzlich begangenen Straftaten der mit den abgabenrechtlichen Pflichten betrauten Dritten besteht die Haftung des Vertreters im Falle von Verletzung von Auswahl- und Überwachungspflichten. Der Vertreter hat diese Dritten in solchen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, dass ihm die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten, insbesondere die Verletzung abgabenrechtlicher Zahlungspflichten verborgen bleiben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, 2000/14/0106). Wäre es dem Präsidenten des Vorstandes des Vereins trotz ordnungsgemäßer Überwachung aufgrund des betrügerischen Zusammenwirkens des faktischen Geschäftsführers mit anderen Vorstandsmitgliedern nicht möglich gewesen, die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten zu entdecken, dann könnte seine Pflichtverletzung nicht als ursächlich für den Abgabenausfall angesehen werden.Auch bei vorsätzlich begangenen Straftaten der mit den abgabenrechtlichen Pflichten betrauten Dritten besteht die Haftung des Vertreters im Falle von Verletzung von Auswahl- und Überwachungspflichten. Der Vertreter hat diese Dritten in solchen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, dass ihm die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten, insbesondere die Verletzung abgabenrechtlicher Zahlungspflichten verborgen bleiben vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, 2000/14/0106). Wäre es dem Präsidenten des Vorstandes des Vereins trotz ordnungsgemäßer Überwachung aufgrund des betrügerischen Zusammenwirkens des faktischen Geschäftsführers mit anderen Vorstandsmitgliedern nicht möglich gewesen, die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten zu entdecken, dann könnte seine Pflichtverletzung nicht als ursächlich für den Abgabenausfall angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009160109.X04Im RIS seit
31.01.2012Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012