RS Vwgh 2011/12/22 2009/16/0109

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Veröffentlicht am 22.12.2011
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Bei der Aufteilung der Vertreteragenden besteht eine Überwachungs- und Kontrollpflicht nur insoweit, als Anhaltspunkte für das pflichtwidrige Verhalten der anderen Vorstandsmitglieder bestehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 18. Oktober 1995, Zln. 91/13/0037, 38, mwN).Bei der Aufteilung der Vertreteragenden besteht eine Überwachungs- und Kontrollpflicht nur insoweit, als Anhaltspunkte für das pflichtwidrige Verhalten der anderen Vorstandsmitglieder bestehen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 18. Oktober 1995, Zln. 91/13/0037, 38, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009160109.X03

Im RIS seit

31.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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