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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Bei der Aufteilung der Vertreteragenden besteht eine Überwachungs- und Kontrollpflicht nur insoweit, als Anhaltspunkte für das pflichtwidrige Verhalten der anderen Vorstandsmitglieder bestehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 18. Oktober 1995, Zln. 91/13/0037, 38, mwN).Bei der Aufteilung der Vertreteragenden besteht eine Überwachungs- und Kontrollpflicht nur insoweit, als Anhaltspunkte für das pflichtwidrige Verhalten der anderen Vorstandsmitglieder bestehen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 18. Oktober 1995, Zln. 91/13/0037, 38, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009160109.X03Im RIS seit
31.01.2012Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012