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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §198;Rechtssatz
Ob und in welchem Ausmaß ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist in dem Fall, in dem kein Abgabenbescheid ergangen ist, als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden. Diese Beurteilung kann mit Berufung und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden, womit dem zur Haftung Herangezogenen der Rechtsschutz gewahrt bleibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2010, 2008/15/0085, mwN).Ob und in welchem Ausmaß ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist in dem Fall, in dem kein Abgabenbescheid ergangen ist, als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden. Diese Beurteilung kann mit Berufung und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden, womit dem zur Haftung Herangezogenen der Rechtsschutz gewahrt bleibt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. April 2010, 2008/15/0085, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009160109.X02Im RIS seit
31.01.2012Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012