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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §108e Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/15/0104 E 21. September 2006 RS 4 (hier ohne den letzten Halbsatz)Stammrechtssatz
Die Investitionszuwachsprämie ist nach § 108e Abs. 3 EStG 1988 in Bezug auf Wirtschaftsgüter, die in einem bestimmten Kalenderjahr angeschafft wurden, zu gewähren. Die Investitionszuwachsprämie für ein bestimmtes Kalenderjahr ist bei einem über den 31. Dezember hinausgehenden Wirtschaftsjahr mit der Abgabenerklärung für das folgende Kalenderjahr zu beantragen, weil erst zu diesem Zeitpunkt die für die Geltendmachung erforderlichen Daten vollständig vorliegen (vgl. Hofstätter/Reichel, § 108e Tz 7).Die Investitionszuwachsprämie ist nach Paragraph 108 e, Absatz 3, EStG 1988 in Bezug auf Wirtschaftsgüter, die in einem bestimmten Kalenderjahr angeschafft wurden, zu gewähren. Die Investitionszuwachsprämie für ein bestimmtes Kalenderjahr ist bei einem über den 31. Dezember hinausgehenden Wirtschaftsjahr mit der Abgabenerklärung für das folgende Kalenderjahr zu beantragen, weil erst zu diesem Zeitpunkt die für die Geltendmachung erforderlichen Daten vollständig vorliegen vergleiche Hofstätter/Reichel, Paragraph 108 e, Tz 7).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009150160.X02Im RIS seit
31.01.2012Zuletzt aktualisiert am
08.05.2012