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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/15/0012 E 26. Januar 2012Rechtssatz
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Kenntnis eines Vertreters (über einen Wiederaufnahmegrund) auch der vertretenen Partei zugerechnet wird (vgl. Ritz, BAO4, § 303 Tz 27). Aus der einkommensteuerlichen Natur des Verfahrens nach § 188 BAO folgt, dass die Kenntnis des im Feststellungsverfahren agierenden Vertreters auch den Beteiligten (hinsichtlich ihrer Einkommensteuerverfahren) zuzurechnen ist.In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Kenntnis eines Vertreters (über einen Wiederaufnahmegrund) auch der vertretenen Partei zugerechnet wird vergleiche Ritz, BAO4, Paragraph 303, Tz 27). Aus der einkommensteuerlichen Natur des Verfahrens nach Paragraph 188, BAO folgt, dass die Kenntnis des im Feststellungsverfahren agierenden Vertreters auch den Beteiligten (hinsichtlich ihrer Einkommensteuerverfahren) zuzurechnen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009150153.X04Im RIS seit
02.02.2012Zuletzt aktualisiert am
16.03.2015