RS Vwgh 2011/12/22 2009/15/0133

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Veröffentlicht am 22.12.2011
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §245;
  1. BAO § 245 heute
  2. BAO § 245 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 245 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 245 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  5. BAO § 245 gültig von 19.04.1980 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/16/0645 E 28. Juni 2001 RS 4 (hier nur der erste und dritte Satz)

Stammrechtssatz

Es ist Sache der Partei, die rechtzeitige Überreichung eines Rechtsmittels bzw dessen rechtzeitige Aufgabe zur Post nachzuweisen (Hinweis E 27. November 2000, 2000/17/0165). Sie hat zu diesem Zweck den Rückschein über die Postaufgabe vorzulegen. Es ist nicht Sache der Behörde, durch umfangreiche Erhebungen die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels festzustellen (Hinweis E 16. Mai 1956, 2918/55). Gleiches hat auch für einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist zu gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009150133.X04

Im RIS seit

31.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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