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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Aus § 2 Abs 10 PMG 1997 ergibt sich, dass selbst die Lagerung bloß zum Zweck der Entsorgung eine Form des "Inverkehrbringens" darstellt und nicht ohne aufrechte Zulassung stattfinden darf (vgl. Materialien zur Änderung des PMG 1997 durch die Novelle BGBl. I Nr. 55/2007, XXIII. GP, 37 der Beilagen, Seite 22f). Demnach stellt auch das Lagern von Pflanzenschutzmitteln, deren Zulassung abgelaufen ist, zum Zweck der Entsorgung im Zeitpunkt der Kontrolle ein "Inverkehrbringen" nach § 2 Abs. 10 PMG 1997 dar, welches nach § 3 PMG 1997 wiederum eine aufrechte Zulassung voraussetzt, widrigenfalls die Sanktion einer Verwaltungsstrafe droht.Aus Paragraph 2, Absatz 10, PMG 1997 ergibt sich, dass selbst die Lagerung bloß zum Zweck der Entsorgung eine Form des "Inverkehrbringens" darstellt und nicht ohne aufrechte Zulassung stattfinden darf vergleiche Materialien zur Änderung des PMG 1997 durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, römisch 23 . GP, 37 der Beilagen, Seite 22f). Demnach stellt auch das Lagern von Pflanzenschutzmitteln, deren Zulassung abgelaufen ist, zum Zweck der Entsorgung im Zeitpunkt der Kontrolle ein "Inverkehrbringen" nach Paragraph 2, Absatz 10, PMG 1997 dar, welches nach Paragraph 3, PMG 1997 wiederum eine aufrechte Zulassung voraussetzt, widrigenfalls die Sanktion einer Verwaltungsstrafe droht.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070198.X01Im RIS seit
30.01.2012Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015