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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/07/0176Rechtssatz
Angesichts des Grundsatzes der Eingriffsminimierung darf der Umstand allein, dass - aus fachlicher Sicht notwendige - Untersuchungen kostenintensiv sind, nicht ohne Darlegung der entsprechenden Erwägungen dazu führen, ein Schutzgebiet iSd § 34 Abs 1 WRG 1959 mit Eingriffen in das Eigentum Dritter auf Basis lediglich unzureichender Unterlagen auszuweisen. Es bedarf vielmehr - durch Einholung entsprechender fachkundiger Stellungnahmen - einer Klärung, welche Genauigkeit die Grundlagen für die Schutzgebietsausweisung im konkreten Fall aus fachlicher Sicht jedenfalls aufweisen müssen.Angesichts des Grundsatzes der Eingriffsminimierung darf der Umstand allein, dass - aus fachlicher Sicht notwendige - Untersuchungen kostenintensiv sind, nicht ohne Darlegung der entsprechenden Erwägungen dazu führen, ein Schutzgebiet iSd Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 mit Eingriffen in das Eigentum Dritter auf Basis lediglich unzureichender Unterlagen auszuweisen. Es bedarf vielmehr - durch Einholung entsprechender fachkundiger Stellungnahmen - einer Klärung, welche Genauigkeit die Grundlagen für die Schutzgebietsausweisung im konkreten Fall aus fachlicher Sicht jedenfalls aufweisen müssen.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070175.X08Im RIS seit
20.01.2012Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015