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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Das Hervorkommen einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vermittelt keine Berechtigung zur Wiederaufnahme von (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahren nach dem Neuerungstatbestand. Bezugnehmend auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 2009, G 5/09, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. September 2009, 2008/16/0148, weiter ausgeführt, dass das Hervorkommen eines Urteils des EuGH zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht auch nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund eines Vorfragentatbestandes berechtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008160012.X02Im RIS seit
31.01.2012Zuletzt aktualisiert am
25.01.2013