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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §167 Abs2Rechtssatz
Das Ergebnis einer Schätzung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle dahingehend, ob es aufgrund schlüssiger Erwägungen der Behörde zustande gekommen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1997, 93/14/0159).Das Ergebnis einer Schätzung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle dahingehend, ob es aufgrund schlüssiger Erwägungen der Behörde zustande gekommen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. November 1997, 93/14/0159).
Schlagworte
Sachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008150164.X04Im RIS seit
26.03.2021Zuletzt aktualisiert am
26.03.2021