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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z9Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/15/0073 E 8. Oktober 1998 RS 1 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Eine Reise nach § 16 Abs 1 Z 9 wie auch iSd § 4 Abs 5 EStG 1988 liegtEine Reise nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9, wie auch iSd Paragraph 4, Absatz 5, EStG 1988 liegt
nur vor, wenn eine Entfernung vom Ort der ständigen Tätigkeit von
zumindest etwa 25 km erreicht wird (Hinweis Hofstätter/Reichel, § 16 zumindest etwa 25 km erreicht wird (Hinweis Hofstätter/Reichel, Paragraph 16,
Abs 1 Z 9 EStG 1988 Tz 2; Quantschnigg/Schuch, Absatz eins, Ziffer 9, EStG 1988 Tz 2; Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch, § 16 Tz 81). Andererseits stellen Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 16, Tz 81). Andererseits stellen
tatsächliche Fahrtkosten unabhängig davon Werbungskosten iSd § 16 Abstatsächliche Fahrtkosten unabhängig davon Werbungskosten iSd Paragraph 16, Abs
1 erster Satz bzw Betriebsausgaben iSd § 4 Abs 4 erster Satz EStG 1 erster Satz bzw Betriebsausgaben iSd Paragraph 4, Absatz 4, erster Satz EStG
1988 dar, ob das genannte Erfordernis einer Reise erfüllt ist.
Fahrten im Nahebereich führen somit zur gesetzlichen Berücksichtigung
der tatsächlichen Fahrtaufwendungen, nicht aber zur Anerkennung eines
Tagessatzes. Die Höhe der Fahrtkosten (Pkw-Aufwendungen) hängt nicht
davon ab, ob die Fahrt im Nahebereich verbleibt oder darüber
hinausgeht. Es gibt daher keinen sachlichen Grund, insbesondere
innerhalb ein und derselben Einkunftsart für die Bemessung der
Fahrtkosten danach zu unterscheiden, ob die beruflichen Fahrten
diesen Nahebereich überschreiten oder nicht. Der
Verpflegungsmehraufwand (und zusätzliche Nächtigungsaufwand) ist
hingegen typischerweise nicht ohne Verlassen des Nahebereiches
gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008150164.X01Im RIS seit
26.03.2021Zuletzt aktualisiert am
26.03.2021