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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §73 Abs1;Rechtssatz
Aus den Materialien (RV 1147 BlgNR 22. GP) zu der am 1. April 2006 in Kraft getretene Übergangsbestimmung des § 78 Abs. 9 AWG 2002, BGBl. I Nr. 34/2006, geht hervor, dass der Gesetzgeber von einer Gesundheitsgefährdung durch kreosothaltige Abfälle iSd § 78 Abs. 9 AWG 2002 jedenfalls dann ausgeht, wenn die Verwendung derartiger Hölzer auch chemikalienrechtlich nicht mehr zulässig ist. Wie sich aus den Abs 7 und 8 des § 17 der Chem-VerbotsV 2003 ergibt (arg "Abweichend von Abs. 6. (…)"), fallen unter die in der Verbotsbestimmung des Abs 6 normierten Tatbestände "Inverkehrsetzen" und "Verbringung nach Österreich" jedenfalls auch die "Verwendung" und die "Abgabe zur Wiederverwendung" - unter anderem - von teilweise oder gänzlich aus Holz bestehenden Fertigwaren (zB Bahnschwellen) iSd Abs 6. § 17 Abs 9 der Chem-VerbotsV 2003 enthält (lediglich) eine Einschränkung der in den Abs 7 und 8 für den gewerblich-industriellen Gebrauch normierten Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz und von teilweise oder gänzlich aus Holz bestehenden Fertigwaren. Aus dieser Bestimmung ist hingegen nicht abzuleiten, dass "der private Gebrauch" (dh der nicht gewerblichindustrielle Gebrauch) - unter anderem - von nach § 17 Abs 7 und 8 der Chem-VerbotsV 2003 zulässigerweise verwendeten oder wiederverwendeten Fertigwaren (zB Bahnschwellen) nur dann verboten wäre, wenn - iSd Z 3 des Abs 9 - an den dort genannten Orten die Gefahr bestünde, dass das Holz mit der Haut in Berührung kommt. Vielmehr enthält § 17 der Chem-VerbotsV 2003 für den nichtgewerblichen, nichtindustriellen bzw nicht für landwirtschaftliche Zwecke bestimmten Gebrauch überhaupt keine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Verwendung von Fertigwaren im Sinn des Abs 6, somit unter anderem von Bahnschwellen. Im Sinne des Verweises in den Gesetzesmaterialien zu § 78 Abs. 9 AWG 2002 auf § 17 der Chem-VerbotsV 2003 ist somit § 78 Abs. 9 AWG 2002 so zu verstehen, dass in diesem Fall ex lege jedenfalls eine Gesundheitsgefährdung im Sinne der genannten Bestimmung anzunehmen ist. (Mit weiteren Ausführungen im E zu unionsrechtlichen Grundlagen.)Aus den Materialien Regierungsvorlage 1147 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu der am 1. April 2006 in Kraft getretene Übergangsbestimmung des Paragraph 78, Absatz 9, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006,, geht hervor, dass der Gesetzgeber von einer Gesundheitsgefährdung durch kreosothaltige Abfälle iSd Paragraph 78, Absatz 9, AWG 2002 jedenfalls dann ausgeht, wenn die Verwendung derartiger Hölzer auch chemikalienrechtlich nicht mehr zulässig ist. Wie sich aus den Absatz 7 und 8 des Paragraph 17, der Chem-VerbotsV 2003 ergibt (arg "Abweichend von Absatz 6, (…)"), fallen unter die in der Verbotsbestimmung des Absatz 6, normierten Tatbestände "Inverkehrsetzen" und "Verbringung nach Österreich" jedenfalls auch die "Verwendung" und die "Abgabe zur Wiederverwendung" - unter anderem - von teilweise oder gänzlich aus Holz bestehenden Fertigwaren (zB Bahnschwellen) iSd Absatz 6, Paragraph 17, Absatz 9, der Chem-VerbotsV 2003 enthält (lediglich) eine Einschränkung der in den Absatz 7 und 8 für den gewerblich-industriellen Gebrauch normierten Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz und von teilweise oder gänzlich aus Holz bestehenden Fertigwaren. Aus dieser Bestimmung ist hingegen nicht abzuleiten, dass "der private Gebrauch" (dh der nicht gewerblichindustrielle Gebrauch) - unter anderem - von nach Paragraph 17, Absatz 7 und 8 der Chem-VerbotsV 2003 zulässigerweise verwendeten oder wiederverwendeten Fertigwaren (zB Bahnschwellen) nur dann verboten wäre, wenn - iSd Ziffer 3, des Absatz 9, - an den dort genannten Orten die Gefahr bestünde, dass das Holz mit der Haut in Berührung kommt. Vielmehr enthält Paragraph 17, der Chem-VerbotsV 2003 für den nichtgewerblichen, nichtindustriellen bzw nicht für landwirtschaftliche Zwecke bestimmten Gebrauch überhaupt keine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Verwendung von Fertigwaren im Sinn des Absatz 6,, somit unter anderem von Bahnschwellen. Im Sinne des Verweises in den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 78, Absatz 9, AWG 2002 auf Paragraph 17, der Chem-VerbotsV 2003 ist somit Paragraph 78, Absatz 9, AWG 2002 so zu verstehen, dass in diesem Fall ex lege jedenfalls eine Gesundheitsgefährdung im Sinne der genannten Bestimmung anzunehmen ist. (Mit weiteren Ausführungen im E zu unionsrechtlichen Grundlagen.)
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008070159.X01Im RIS seit
20.01.2012Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012