RS Vwgh 2011/12/22 2008/07/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2011
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §8;
FlVfGG §34b Abs9;
FlVfLG OÖ 1979 §15 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §89 Abs1 Z3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Aufgrund der Formulierung in § 89 Abs 1 Z 3 OÖ FLVfLG 1979 kann die OÖ Umweltanwaltschaft die Einhaltung der Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend machen. Das Gesetz geht jedoch nicht von einem absoluten Anspruch auf Durchsetzung der ökologischen Aspekte, sondern lediglich von einem Anstreben einer Gesamtlösung ua in ökologischer Hinsicht und von ökologischen Maßnahmen, wie zB von Ökoverbundsystemen in § 15 Abs 1 OÖ FLVfLG 1979, aus. Eine "abosolute Priorität" hinsichtlich des Erhalts der Funktionsfähigkeit der Ökosysteme zur Sicherung des Naturhaushaltes kann dem Gesetz nicht entnommen werden.Aufgrund der Formulierung in Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer 3, OÖ FLVfLG 1979 kann die OÖ Umweltanwaltschaft die Einhaltung der Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend machen. Das Gesetz geht jedoch nicht von einem absoluten Anspruch auf Durchsetzung der ökologischen Aspekte, sondern lediglich von einem Anstreben einer Gesamtlösung ua in ökologischer Hinsicht und von ökologischen Maßnahmen, wie zB von Ökoverbundsystemen in Paragraph 15, Absatz eins, OÖ FLVfLG 1979, aus. Eine "abosolute Priorität" hinsichtlich des Erhalts der Funktionsfähigkeit der Ökosysteme zur Sicherung des Naturhaushaltes kann dem Gesetz nicht entnommen werden.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008070123.X01

Im RIS seit

20.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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