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L66102 Einforstung Wald- und Weideservituten FelddienstbarkeitNorm
B-VG Art12 Abs1 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/07/0179 E 27. April 2006 VwSlg 16906 A/2006 RS 6 (hier ohne Hierzusatz)Stammrechtssatz
Der Umstand, dass § 32 WWSGG und § 42 Krnt WWSLG 2003 eine Ausnahmebestimmung von der sonst für die Regelung von Felddienstbarkeiten zuständigen ordentlichen Gerichtsbarkeit darstellt, spricht für ein restriktives Verständnis der Zuständigkeit der Agrarbehörden; Ausnahmebestimmungen sind aber grundsätzlich restriktiv zu interpretieren. Die Agrarbehörde soll nur für die Regelung, Aberkennung oder Ablöse solcher Felddienstbarkeiten zuständig sein, die im Zusammenhang mit einer bodenreformatorischen Maßnahme nach § 12 Abs 1 Z 3 B-VG stehen. Bodenreformatorische Maßnahmen stellen aber wiederum auf das Vorhandensein land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe und die Optimierung ihrer Wirtschaftsverhältnisse ab; die Regelung rein privatrechtlicher Sachverhalte fällt nicht darunter. Die Regelung, Aberkennung oder Ablöse nach § 42 legcit hat daher Dienstbarkeiten im Auge, deren Bestand in Zusammenhang mit aktuell landwirtschaftlich genutzten Flächen bzw. eines Betriebes steht. Der Freistellung eines anders genutzten Grundstückes von einer Dienstbarkeit dient diese Regelung nicht; dafür sind nicht die Agrarbehörden sondern die Zivilgerichte zuständig. (Hier:Die dem Ablöseverfahren unterzogene Felddienstbarkeit, die auf dem Grundstück der Bfrin lastet, ist keine besondere Felddienstbarkeit iSd § 42 legcit, daher hätte das Begehren der Bfrin nicht als unbegründet abgewiesen, sondern wegen Unzuständigkeit der angerufenen Agrarbehörde zurückgewiesen werden müssen. Für diese Angelegenheit sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Die belBeh hätte daher keine meritorische Entscheidung über den Antrag der Bfrin im Form einer Abweisung treffen dürfen sondern den Bescheid der ABB in die Zurückweisung des Antrages der Bfrin abzuändern gehabt.)Der Umstand, dass Paragraph 32, WWSGG und Paragraph 42, Krnt WWSLG 2003 eine Ausnahmebestimmung von der sonst für die Regelung von Felddienstbarkeiten zuständigen ordentlichen Gerichtsbarkeit darstellt, spricht für ein restriktives Verständnis der Zuständigkeit der Agrarbehörden; Ausnahmebestimmungen sind aber grundsätzlich restriktiv zu interpretieren. Die Agrarbehörde soll nur für die Regelung, Aberkennung oder Ablöse solcher Felddienstbarkeiten zuständig sein, die im Zusammenhang mit einer bodenreformatorischen Maßnahme nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG stehen. Bodenreformatorische Maßnahmen stellen aber wiederum auf das Vorhandensein land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe und die Optimierung ihrer Wirtschaftsverhältnisse ab; die Regelung rein privatrechtlicher Sachverhalte fällt nicht darunter. Die Regelung, Aberkennung oder Ablöse nach Paragraph 42, legcit hat daher Dienstbarkeiten im Auge, deren Bestand in Zusammenhang mit aktuell landwirtschaftlich genutzten Flächen bzw. eines Betriebes steht. Der Freistellung eines anders genutzten Grundstückes von einer Dienstbarkeit dient diese Regelung nicht; dafür sind nicht die Agrarbehörden sondern die Zivilgerichte zuständig. (Hier:Die dem Ablöseverfahren unterzogene Felddienstbarkeit, die auf dem Grundstück der Bfrin lastet, ist keine besondere Felddienstbarkeit iSd Paragraph 42, legcit, daher hätte das Begehren der Bfrin nicht als unbegründet abgewiesen, sondern wegen Unzuständigkeit der angerufenen Agrarbehörde zurückgewiesen werden müssen. Für diese Angelegenheit sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Die belBeh hätte daher keine meritorische Entscheidung über den Antrag der Bfrin im Form einer Abweisung treffen dürfen sondern den Bescheid der ABB in die Zurückweisung des Antrages der Bfrin abzuändern gehabt.)
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008070080.X03Im RIS seit
20.01.2012Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012