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L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege VorarlbergNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Selbst bei strengster Auslegung des § 20 Abs 1 Vlbg GSLG 1963 wäre die Bestimmung dahingehend zu interpretieren, dass der Erlag der Entschädigung oder die pfandrechtliche Sicherstellung vor Ausübung des Bringungsrechtes zu erfolgen habe, nicht jedoch vor dessen Einräumung. § 20 Abs. 1 Vlbg GSLG 1963 steht einer Trennbarkeit der Entscheidung über die Einräumung eines Bringungsrechtes und hinsichtlich der Entschädigung nicht entgegen.Selbst bei strengster Auslegung des Paragraph 20, Absatz eins, Vlbg GSLG 1963 wäre die Bestimmung dahingehend zu interpretieren, dass der Erlag der Entschädigung oder die pfandrechtliche Sicherstellung vor Ausübung des Bringungsrechtes zu erfolgen habe, nicht jedoch vor dessen Einräumung. Paragraph 20, Absatz eins, Vlbg GSLG 1963 steht einer Trennbarkeit der Entscheidung über die Einräumung eines Bringungsrechtes und hinsichtlich der Entschädigung nicht entgegen.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008070021.X05Im RIS seit
26.01.2012Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015