RS Vwgh 2011/12/22 2008/07/0021

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Veröffentlicht am 22.12.2011
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Index

L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §59 Abs1;
GSGG §5 Abs1;
GSLG Vlbg 1963 §20 Abs1;
GSLG Vlbg 1963 §6 Abs1;

Rechtssatz

Selbst bei strengster Auslegung des § 20 Abs 1 Vlbg GSLG 1963 wäre die Bestimmung dahingehend zu interpretieren, dass der Erlag der Entschädigung oder die pfandrechtliche Sicherstellung vor Ausübung des Bringungsrechtes zu erfolgen habe, nicht jedoch vor dessen Einräumung. § 20 Abs. 1 Vlbg GSLG 1963 steht einer Trennbarkeit der Entscheidung über die Einräumung eines Bringungsrechtes und hinsichtlich der Entschädigung nicht entgegen.Selbst bei strengster Auslegung des Paragraph 20, Absatz eins, Vlbg GSLG 1963 wäre die Bestimmung dahingehend zu interpretieren, dass der Erlag der Entschädigung oder die pfandrechtliche Sicherstellung vor Ausübung des Bringungsrechtes zu erfolgen habe, nicht jedoch vor dessen Einräumung. Paragraph 20, Absatz eins, Vlbg GSLG 1963 steht einer Trennbarkeit der Entscheidung über die Einräumung eines Bringungsrechtes und hinsichtlich der Entschädigung nicht entgegen.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008070021.X05

Im RIS seit

26.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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