RS Vwgh 2011/12/22 2008/07/0021

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Veröffentlicht am 22.12.2011
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Index

L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Salzburg
L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §59 Abs1;
GSGG §5 Abs1;
GSLG Slbg §2 Abs10 impl;
GSLG Slbg §2 Abs2 impl;
GSLG Vlbg 1963 §16 Abs4;
GSLG Vlbg 1963 §20 Abs1;
GSLG Vlbg 1963 §6 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Das E des VwGH vom 28. März 1995, 93/07/0028, ist nicht nur zur Auslegung des Slbg GSLG, sondern auch zu § 5 Abs 1 des Güter- und Seilwegegrundsatzgesetzes (GSGG) ergangen. Der VwGH führte dort zu dieser Bestimmung aus, dass sich allein schon aus dem Wortlaut der Bestimmung des Grundsatzgesetzes schließen läßt, dass zwar vermögensrechtliche Nachteile auszugleichen sind, dass daraus ein gesetzliches Verbot der Trennung zwischen der Einräumung des Bringungsrechts und der Entscheidung über den dadurch ausgelösten Entschädigungsanspruch jedoch nicht ableitbar ist. Auch nach dem Wortlaut des § 6 Abs 1 Vlbg GSLG 1963 ist eine Trennbarkeit der Entscheidung über die Einräumung eines Bringungsrechts und über die Entschädigung für die mit der Einräumung verbundene Minderung des belasteten Gutes möglich. Der Wortlaut des § 16 Abs 4 Vlbg GSLG 1963 schließt eine Trennung zwischen der Entscheidung über die Einräumung eines Bringungsrechtes und über die in diesem Zusammenhang zu leistende Entschädigung vor dem Hintergrund des § 59 Abs 1 AVG nicht aus. Dieser Spielraum wird auch nicht durch die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Vlbg GSLG 1963 eingeengt, wonach im Falle der Einräumung eines Bringungsrechtes ua die gebührende Entschädigung "vorher" in barem zu erlegen oder pfandrechtlich sicherzustellen ist.Das E des VwGH vom 28. März 1995, 93/07/0028, ist nicht nur zur Auslegung des Slbg GSLG, sondern auch zu Paragraph 5, Absatz eins, des Güter- und Seilwegegrundsatzgesetzes (GSGG) ergangen. Der VwGH führte dort zu dieser Bestimmung aus, dass sich allein schon aus dem Wortlaut der Bestimmung des Grundsatzgesetzes schließen läßt, dass zwar vermögensrechtliche Nachteile auszugleichen sind, dass daraus ein gesetzliches Verbot der Trennung zwischen der Einräumung des Bringungsrechts und der Entscheidung über den dadurch ausgelösten Entschädigungsanspruch jedoch nicht ableitbar ist. Auch nach dem Wortlaut des Paragraph 6, Absatz eins, Vlbg GSLG 1963 ist eine Trennbarkeit der Entscheidung über die Einräumung eines Bringungsrechts und über die Entschädigung für die mit der Einräumung verbundene Minderung des belasteten Gutes möglich. Der Wortlaut des Paragraph 16, Absatz 4, Vlbg GSLG 1963 schließt eine Trennung zwischen der Entscheidung über die Einräumung eines Bringungsrechtes und über die in diesem Zusammenhang zu leistende Entschädigung vor dem Hintergrund des Paragraph 59, Absatz eins, AVG nicht aus. Dieser Spielraum wird auch nicht durch die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, Vlbg GSLG 1963 eingeengt, wonach im Falle der Einräumung eines Bringungsrechtes ua die gebührende Entschädigung "vorher" in barem zu erlegen oder pfandrechtlich sicherzustellen ist.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008070021.X03

Im RIS seit

26.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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