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L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege VorarlbergNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es ist für den VwGH nicht erkennbar, weshalb nur einem geologischen Sachverständigen die Beurteilung der zulässigen Belastbarkeit eines Bringungsweges - ohne daraus zu erwartende Schäden - möglich sein sollte, zumal gerade die fachlich einwandfreie Beurteilung von Bringungsmöglichkeiten zu den zentralen Fragestellungen an einen forstwirtschaftlichen Sachverständigen gehört.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008070021.X02Im RIS seit
26.01.2012Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015