RS Vwgh 2011/12/22 2008/07/0021

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Veröffentlicht am 22.12.2011
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Index

L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
GSGG §2;
GSLG Vlbg 1963 §4;

Rechtssatz

Es ist für den VwGH nicht erkennbar, weshalb nur einem geologischen Sachverständigen die Beurteilung der zulässigen Belastbarkeit eines Bringungsweges - ohne daraus zu erwartende Schäden - möglich sein sollte, zumal gerade die fachlich einwandfreie Beurteilung von Bringungsmöglichkeiten zu den zentralen Fragestellungen an einen forstwirtschaftlichen Sachverständigen gehört.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008070021.X02

Im RIS seit

26.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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