TE Vwgh Erkenntnis 1992/11/17 92/11/0069

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Veröffentlicht am 17.11.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §64 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13. Jänner 1992, Zl. MA 64 - 8/221/91, betreffend Ausübung einer ausländischen Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 13. Jänner 1992 stellte der Landeshauptmann von Wien (in Bestätigung des Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom 14. Februar 1991) fest, der Beschwerdeführer sei gemäß § 64 Abs. 5 KFG 1967 nicht berechtigt, von seinem in Polen ausgestellten Führerschein auf dem Gebiet der Republik Österreich Gebrauch zu machen.

Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit 7. Oktober 1988 an einer näher bezeichneten Adresse in Wien polizeilich gemeldet. Zuvor sei er seit August 1985 mit Unterbrechungen an anderen Andressen in Wien gemeldet gewesen. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen gehe lediglich hervor, daß er nicht ununterbrochen in Wien gewesen sei und sich zum Teil auch längere Zeiträume hindurch in Polen aufgehalten habe. Seit der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in Österreich sei mehr als ein Jahr verstrichen. Der ordentliche Wohnsitz in Österreich gehe durch Unterbrechungen des Aufenthaltes nicht verloren. Davon müsse auch im vorliegenden Fall ausgegangen werden, zumal sich aus den den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Polen in der Zeit vom Februar 1990 bis September 1990 betreffenden Bestätigungen ergebe, daß er in dieser Zeit mehrmals nach Wien gereist sei, um mit einer Musikgruppe zusammenzuarbeiten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 64 Abs. 5 KFG 1967 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges aufgrund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit dem ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet zulässig, wenn seit der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist. § 79 Abs. 3 bleibt unberührt. Nach dieser Bestimmung können Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen ordentlichen Wohnsitz haben, von einem ausländischen Führerschein, der vom Staat ihres Wohnsitzes ausgestellt ist, im Bundesgebiet Gebrauch machen, wenn sie eine Bestätigung der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Wohnsitz liegt, vorweisen, in der das Vorliegen eines Doppelwohnsitzes festgestellt wird. Solche Bestätigungen sind auf Antrag jeweils nur auf die Dauer eines Jahres auszustellen. Personen ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland dürfen nach Maßgabe der §§ 84 ff leg. cit aufgrund ihrer ausländischen Lenkerberechtigung Kraftfahrzeuge im Inland lenken.

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Behörde hätte aufgrund der von ihm vorgelegten Bestätigungen und seiner Angaben zu dem Ergebnis kommen müssen, daß er für die Zeit vom Februar 1990 bis September 1990 seinen Wohnsitz in Polen gehabt habe. Eine solche Unterbrechung sei bei einem "Wohnsitz von ein bis eineinhalb Jahren" geeignet, das Recht, eine ausländische Lenkerberechtigung im Inland zu benützen, zu restituieren. Der Beschwerdeführer bestreitet somit nicht einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich gehabt zu haben und jetzt wiederum zu haben, er meint jedoch, daß er den ordentlichen Wohnsitz in Österreich im Februar 1990 aufgegeben und ihn im September oder Oktober 1990 neu begründet habe und daher berechtigt sei, von seiner in Polen erteilten Lenkerberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich beibehalten oder ihn im Februar 1990 aufgegeben und rund sieben Monate später wieder neu begründet hat, brauchte - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift richtig erkannt hat - deshalb nicht eingegangen zu werden, weil der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen jedenfalls seit Oktober 1990 wieder einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat, wofür auch die mit seinem Schriftsatz vom 25. Juli 1991 vorgelegte Bestätigung seines österreichischen Arbeitgebers spricht, nach der er seit 3. Dezember 1990 in dem in Wien etablierten Betrieb seines Arbeitgebers beschäftigt ist. Daß der Beschwerdeführer nach dem Inhalt dieser Bestätigung im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit auch Fahrten nach Polen durchführt, spricht nicht gegen das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes in Österreich.

Die belangte Behörde hatte daher davon auszugehen, daß im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides (durch die Zustellung am 24. Jänner 1992) der Beschwerdeführer bereits länger als ein Jahr einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hatte. Auf die Frage, ob dies auch bereits bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 14. Februar 1991 der Fall gewesen ist - nur in diesem Zusammenhang hätte es eine Rolle gespielt, ob der Beschwerdeführer seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich beibehalten oder ihn im Februar 1990 aufgegeben und sieben Monate später neu begründet hat -, brauchte nicht eingegangen zu werden, weil der angefochtene Bescheid keinen Abspruch über einen vergangenen Zeitpunkt oder Zeitraum enthält und mangels einer gegenteiligen gesetzlichen Regelung auch im vorliegenden Fall der aus § 66 Abs. 4 AVG abgeleitete Grundsatz zum Tragen kommt, wonach bei Berufungsbescheiden im allgemeinen die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung maßgebend ist (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 16. April 1991, Zl. 90/11/0133).

Ob der Beschwerdeführer auch in Polen einen ordentlichen Wohnsitz hatte, ist deshalb ohne Bedeutung, weil nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt für die Annahme vorliegt, dem Beschwerdeführer sei eine Bestätigung im Sinne des § 79 Abs. 3 KFG 1967 ausgestellt worden.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110069.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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