RS Vwgh 2012/1/9 AW 2011/04/0046

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Veröffentlicht am 09.01.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
VwGG §30 Abs2;
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Entziehung der Gewerbeberechtigung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Waffengewerbes, eingeschränkt auf den Kleinhandel mit nichtmilitärischen Waffen und nicht militärischer Munition" gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 entzogen. Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon aus, dass der Beschwerdeführer infolge - näher umschriebener - schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem Waffengewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Die Beschwerde tritt den bezughabenden Feststellungen zwar entgegen; es lässt sich im derzeitigen Verfahrensstadium aber nicht erkennen, dass die Sachverhaltsannahmen von vornherein unzutreffend wären. Es ist daher die Entscheidung über den vorliegenden Antrag anhand der Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde zu treffen. Ausgehend davon kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht, weil der für das Waffengewerbe erforderlichen Zuverlässigkeit vom Standpunkt der öffentlichen Ordnung und Sicherheit besondere Bedeutung zukommt und bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2006, Zl. 2005/04/0310, mwN). Dem Antrag stehen deshalb zwingende öffentliche Interessen entgegen.Nichtstattgebung - Entziehung der Gewerbeberechtigung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Waffengewerbes, eingeschränkt auf den Kleinhandel mit nichtmilitärischen Waffen und nicht militärischer Munition" gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 entzogen. Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon aus, dass der Beschwerdeführer infolge - näher umschriebener - schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem Waffengewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Die Beschwerde tritt den bezughabenden Feststellungen zwar entgegen; es lässt sich im derzeitigen Verfahrensstadium aber nicht erkennen, dass die Sachverhaltsannahmen von vornherein unzutreffend wären. Es ist daher die Entscheidung über den vorliegenden Antrag anhand der Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde zu treffen. Ausgehend davon kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht, weil der für das Waffengewerbe erforderlichen Zuverlässigkeit vom Standpunkt der öffentlichen Ordnung und Sicherheit besondere Bedeutung zukommt und bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2006, Zl. 2005/04/0310, mwN). Dem Antrag stehen deshalb zwingende öffentliche Interessen entgegen.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:AW2011040046.A01

Im RIS seit

06.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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