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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Entziehung der Gewerbeberechtigung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Waffengewerbes, eingeschränkt auf den Kleinhandel mit nichtmilitärischen Waffen und nicht militärischer Munition" gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 entzogen. Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon aus, dass der Beschwerdeführer infolge - näher umschriebener - schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem Waffengewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Die Beschwerde tritt den bezughabenden Feststellungen zwar entgegen; es lässt sich im derzeitigen Verfahrensstadium aber nicht erkennen, dass die Sachverhaltsannahmen von vornherein unzutreffend wären. Es ist daher die Entscheidung über den vorliegenden Antrag anhand der Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde zu treffen. Ausgehend davon kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht, weil der für das Waffengewerbe erforderlichen Zuverlässigkeit vom Standpunkt der öffentlichen Ordnung und Sicherheit besondere Bedeutung zukommt und bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2006, Zl. 2005/04/0310, mwN). Dem Antrag stehen deshalb zwingende öffentliche Interessen entgegen.Nichtstattgebung - Entziehung der Gewerbeberechtigung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Waffengewerbes, eingeschränkt auf den Kleinhandel mit nichtmilitärischen Waffen und nicht militärischer Munition" gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 entzogen. Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon aus, dass der Beschwerdeführer infolge - näher umschriebener - schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem Waffengewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Die Beschwerde tritt den bezughabenden Feststellungen zwar entgegen; es lässt sich im derzeitigen Verfahrensstadium aber nicht erkennen, dass die Sachverhaltsannahmen von vornherein unzutreffend wären. Es ist daher die Entscheidung über den vorliegenden Antrag anhand der Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde zu treffen. Ausgehend davon kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht, weil der für das Waffengewerbe erforderlichen Zuverlässigkeit vom Standpunkt der öffentlichen Ordnung und Sicherheit besondere Bedeutung zukommt und bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2006, Zl. 2005/04/0310, mwN). Dem Antrag stehen deshalb zwingende öffentliche Interessen entgegen.
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2011040046.A01Im RIS seit
06.06.2012Zuletzt aktualisiert am
11.06.2012