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L85003 Straßen NiederösterreichRechtssatz
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Straßenbauvorhaben, das Landesstraßen betrifft. Straßenerhalter ist gemäß § 4 Z. 6 NÖ LStG 1999 das Land Niederösterreich (die mitbeteiligte Partei). Die Aktivlegitimation für einen Enteignungsantrag ergibt sich aus dem ersten Halbsatz des § 11 Abs. 1 leg. cit., antragslegitimiert ist demnach der Straßenerhalter, hier also die mitbeteiligte Partei. Der Umstand, dass das Land Niederösterreich und die Stadt K übereingekommen sind, dass letztere die Entschädigung leisten solle, vermag an der Aktivlegitimation und am Umstand, dass es sich hier um Landesstraßen handelt, nichts zu ändern.Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Straßenbauvorhaben, das Landesstraßen betrifft. Straßenerhalter ist gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ LStG 1999 das Land Niederösterreich (die mitbeteiligte Partei). Die Aktivlegitimation für einen Enteignungsantrag ergibt sich aus dem ersten Halbsatz des Paragraph 11, Absatz eins, leg. cit., antragslegitimiert ist demnach der Straßenerhalter, hier also die mitbeteiligte Partei. Der Umstand, dass das Land Niederösterreich und die Stadt K übereingekommen sind, dass letztere die Entschädigung leisten solle, vermag an der Aktivlegitimation und am Umstand, dass es sich hier um Landesstraßen handelt, nichts zu ändern.
Schlagworte
EnteignungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011060190.X01Im RIS seit
27.01.2012Zuletzt aktualisiert am
07.03.2012