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L82007 Bauordnung TirolNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Laut Beseitigungsauftrag war der Bf verpflichtet, die bauliche Anlage bestehend aus drei Containern zu beseitigen sowie den Bauplatz in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Der Bf bringt vor, er habe die zum Zeitpunkt der Erlassung des Beseitigungsauftrages aufgestellten Container bereits entfernt, zu einem späteren Zeitpunkt aber neuerlich Container aufgestellt. Dazu ist ihm entgegenzuhalten, dass er durch den Beseitigungsauftrag verpflichtet wurde, eine Veränderung herbeizuführen, die zur Herstellung der gesetzmäßigen Situation, im vorliegenden Fall zur Entfernung der baulichen Anlage und Versetzen des Bauplatzes in seinen ursprünglichen Zustand, verpflichtet wurde. Das - behauptete - kurzfristige Entfernen und spätere neuerliche Aufstellen desselben oder eines gleichartigen Kioskcontainers stellt keine wesentliche Sachverhaltsänderung dar, die die Vollstreckung im Sinn des § 10 Abs. 2 VVG unzulässig machen würde (vgl. zum bloßen "Versetzen" oder "Verschieben" einer baulichen Anlage in den Nahbereich des ursprünglichen Standortes das E vom 15. Juni 2011, 2010/05/0011, mit Hinweisen auf das E vom 12. November 2002, 2001/05/0199).Laut Beseitigungsauftrag war der Bf verpflichtet, die bauliche Anlage bestehend aus drei Containern zu beseitigen sowie den Bauplatz in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Der Bf bringt vor, er habe die zum Zeitpunkt der Erlassung des Beseitigungsauftrages aufgestellten Container bereits entfernt, zu einem späteren Zeitpunkt aber neuerlich Container aufgestellt. Dazu ist ihm entgegenzuhalten, dass er durch den Beseitigungsauftrag verpflichtet wurde, eine Veränderung herbeizuführen, die zur Herstellung der gesetzmäßigen Situation, im vorliegenden Fall zur Entfernung der baulichen Anlage und Versetzen des Bauplatzes in seinen ursprünglichen Zustand, verpflichtet wurde. Das - behauptete - kurzfristige Entfernen und spätere neuerliche Aufstellen desselben oder eines gleichartigen Kioskcontainers stellt keine wesentliche Sachverhaltsänderung dar, die die Vollstreckung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, VVG unzulässig machen würde vergleiche zum bloßen "Versetzen" oder "Verschieben" einer baulichen Anlage in den Nahbereich des ursprünglichen Standortes das E vom 15. Juni 2011, 2010/05/0011, mit Hinweisen auf das E vom 12. November 2002, 2001/05/0199).
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060272.X02Im RIS seit
02.02.2012Zuletzt aktualisiert am
07.03.2012