RS Vwgh 2012/1/11 2010/06/0272

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Veröffentlicht am 11.01.2012
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Index

L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO Tir 2001 §44;
VVG §10 Abs2;
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Rechtssatz

Laut Beseitigungsauftrag war der Bf verpflichtet, die bauliche Anlage bestehend aus drei Containern zu beseitigen sowie den Bauplatz in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Der Bf bringt vor, er habe die zum Zeitpunkt der Erlassung des Beseitigungsauftrages aufgestellten Container bereits entfernt, zu einem späteren Zeitpunkt aber neuerlich Container aufgestellt. Dazu ist ihm entgegenzuhalten, dass er durch den Beseitigungsauftrag verpflichtet wurde, eine Veränderung herbeizuführen, die zur Herstellung der gesetzmäßigen Situation, im vorliegenden Fall zur Entfernung der baulichen Anlage und Versetzen des Bauplatzes in seinen ursprünglichen Zustand, verpflichtet wurde. Das - behauptete - kurzfristige Entfernen und spätere neuerliche Aufstellen desselben oder eines gleichartigen Kioskcontainers stellt keine wesentliche Sachverhaltsänderung dar, die die Vollstreckung im Sinn des § 10 Abs. 2 VVG unzulässig machen würde (vgl. zum bloßen "Versetzen" oder "Verschieben" einer baulichen Anlage in den Nahbereich des ursprünglichen Standortes das E vom 15. Juni 2011, 2010/05/0011, mit Hinweisen auf das E vom 12. November 2002, 2001/05/0199).Laut Beseitigungsauftrag war der Bf verpflichtet, die bauliche Anlage bestehend aus drei Containern zu beseitigen sowie den Bauplatz in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Der Bf bringt vor, er habe die zum Zeitpunkt der Erlassung des Beseitigungsauftrages aufgestellten Container bereits entfernt, zu einem späteren Zeitpunkt aber neuerlich Container aufgestellt. Dazu ist ihm entgegenzuhalten, dass er durch den Beseitigungsauftrag verpflichtet wurde, eine Veränderung herbeizuführen, die zur Herstellung der gesetzmäßigen Situation, im vorliegenden Fall zur Entfernung der baulichen Anlage und Versetzen des Bauplatzes in seinen ursprünglichen Zustand, verpflichtet wurde. Das - behauptete - kurzfristige Entfernen und spätere neuerliche Aufstellen desselben oder eines gleichartigen Kioskcontainers stellt keine wesentliche Sachverhaltsänderung dar, die die Vollstreckung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, VVG unzulässig machen würde vergleiche zum bloßen "Versetzen" oder "Verschieben" einer baulichen Anlage in den Nahbereich des ursprünglichen Standortes das E vom 15. Juni 2011, 2010/05/0011, mit Hinweisen auf das E vom 12. November 2002, 2001/05/0199).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010060272.X02

Im RIS seit

02.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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