Index
L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Bgld 1997 §3 Z1;Rechtssatz
Die Zulässigkeit eines Bauvorhabens (Aufstellen einer Plakatwechelanlage auf einer Verkehrsfläche) ist ausschließlich nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. Nach § 3 Z. 1 Bgld BauG 1997 dürfen Bauvorhaben nicht dem Flächenwidmungsplan widersprechen. Andernfalls ist das Bauvorhaben aus diesem Grund nicht zu bewilligen. Gemäß § 15 Bgld RPG 1969 dienen Verkehrsflächen der Abwicklung des Verkehrs oder der Aufschließung des Baulandes und des Grünlandes. Nach § 20 Abs. 4 Bgld RPG 1969 sind Baumaßnahmen in Verkehrsflächen zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Die verfahrensgegenständliche Werbeanlage fällt nicht unter eine der in § 20 Abs. 4 Bgld RPG 1969 genannten Ausnahmen. Damit steht das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben im Widerspruch zu der vorliegenden Flächenwidmung. Aus § 82 StVO kann zu dieser baurechtlichen Beurteilung nichts abgeleitet werden. Angemerkt wird, dass § 20 Abs. 4 Bgld RPG 1969 nicht jegliche Baumaßnahmen zu verkehrsfremden Zwecken verbietet und sich § 82 StVO überdies nicht auf Baumaßnahmen, sondern ganz allgemein auf Nutzungen zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs bezieht.Die Zulässigkeit eines Bauvorhabens (Aufstellen einer Plakatwechelanlage auf einer Verkehrsfläche) ist ausschließlich nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. Nach Paragraph 3, Ziffer eins, Bgld BauG 1997 dürfen Bauvorhaben nicht dem Flächenwidmungsplan widersprechen. Andernfalls ist das Bauvorhaben aus diesem Grund nicht zu bewilligen. Gemäß Paragraph 15, Bgld RPG 1969 dienen Verkehrsflächen der Abwicklung des Verkehrs oder der Aufschließung des Baulandes und des Grünlandes. Nach Paragraph 20, Absatz 4, Bgld RPG 1969 sind Baumaßnahmen in Verkehrsflächen zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Die verfahrensgegenständliche Werbeanlage fällt nicht unter eine der in Paragraph 20, Absatz 4, Bgld RPG 1969 genannten Ausnahmen. Damit steht das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben im Widerspruch zu der vorliegenden Flächenwidmung. Aus Paragraph 82, StVO kann zu dieser baurechtlichen Beurteilung nichts abgeleitet werden. Angemerkt wird, dass Paragraph 20, Absatz 4, Bgld RPG 1969 nicht jegliche Baumaßnahmen zu verkehrsfremden Zwecken verbietet und sich Paragraph 82, StVO überdies nicht auf Baumaßnahmen, sondern ganz allgemein auf Nutzungen zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs bezieht.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060094.X01Im RIS seit
02.02.2012Zuletzt aktualisiert am
07.03.2012