RS Vwgh 2012/1/11 2010/06/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.2012
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

BauG Bgld 1997 §3 Z1;
BauRallg;
RPG Bgld 1969 §15;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4;
StVO 1960 §82;
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Die Zulässigkeit eines Bauvorhabens (Aufstellen einer Plakatwechelanlage auf einer Verkehrsfläche) ist ausschließlich nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. Nach § 3 Z. 1 Bgld BauG 1997 dürfen Bauvorhaben nicht dem Flächenwidmungsplan widersprechen. Andernfalls ist das Bauvorhaben aus diesem Grund nicht zu bewilligen. Gemäß § 15 Bgld RPG 1969 dienen Verkehrsflächen der Abwicklung des Verkehrs oder der Aufschließung des Baulandes und des Grünlandes. Nach § 20 Abs. 4 Bgld RPG 1969 sind Baumaßnahmen in Verkehrsflächen zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Die verfahrensgegenständliche Werbeanlage fällt nicht unter eine der in § 20 Abs. 4 Bgld RPG 1969 genannten Ausnahmen. Damit steht das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben im Widerspruch zu der vorliegenden Flächenwidmung. Aus § 82 StVO kann zu dieser baurechtlichen Beurteilung nichts abgeleitet werden. Angemerkt wird, dass § 20 Abs. 4 Bgld RPG 1969 nicht jegliche Baumaßnahmen zu verkehrsfremden Zwecken verbietet und sich § 82 StVO überdies nicht auf Baumaßnahmen, sondern ganz allgemein auf Nutzungen zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs bezieht.Die Zulässigkeit eines Bauvorhabens (Aufstellen einer Plakatwechelanlage auf einer Verkehrsfläche) ist ausschließlich nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. Nach Paragraph 3, Ziffer eins, Bgld BauG 1997 dürfen Bauvorhaben nicht dem Flächenwidmungsplan widersprechen. Andernfalls ist das Bauvorhaben aus diesem Grund nicht zu bewilligen. Gemäß Paragraph 15, Bgld RPG 1969 dienen Verkehrsflächen der Abwicklung des Verkehrs oder der Aufschließung des Baulandes und des Grünlandes. Nach Paragraph 20, Absatz 4, Bgld RPG 1969 sind Baumaßnahmen in Verkehrsflächen zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Die verfahrensgegenständliche Werbeanlage fällt nicht unter eine der in Paragraph 20, Absatz 4, Bgld RPG 1969 genannten Ausnahmen. Damit steht das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben im Widerspruch zu der vorliegenden Flächenwidmung. Aus Paragraph 82, StVO kann zu dieser baurechtlichen Beurteilung nichts abgeleitet werden. Angemerkt wird, dass Paragraph 20, Absatz 4, Bgld RPG 1969 nicht jegliche Baumaßnahmen zu verkehrsfremden Zwecken verbietet und sich Paragraph 82, StVO überdies nicht auf Baumaßnahmen, sondern ganz allgemein auf Nutzungen zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs bezieht.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010060094.X01

Im RIS seit

02.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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