RS Vwgh 2012/1/11 2010/06/0082

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Veröffentlicht am 11.01.2012
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §111 Abs1 Z1;
  1. GewO 1994 § 111 heute
  2. GewO 1994 § 111 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 111 gültig von 01.08.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  4. GewO 1994 § 111 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  5. GewO 1994 § 111 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 111 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 111 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 111 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Entscheidend für die Abgrenzung der Fremdenbeherbergung zur bloßen Wohnraumvermietung ist, ob gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum damit üblicherweise im Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht werden bzw. - wenn dies nicht der Fall ist - wie die sonstigen Merkmale der zu prüfenden Tätigkeit zu beurteilen sind, insbesondere wie das äußere Erscheinungsbild des Betriebes aussieht (Hinweis E vom 18. Februar 2009, 2005/04/0249). Die Behörde hat zu diesen Kriterien festgestellt, dass die Hütte im Gemeindeverzeichnis als Ferienhaus/-hütte mit zwanzig Betten mit u.a. Erlebnisprogramm und Sauna angepriesen worden ist und nach dem Aufenthalt der Gäste eine Endreinigung durchgeführt wird. Schon wegen des Kriteriums der angebotenen Dienstleistungen (Erlebnisprogramm, Endreinigung) liegt also keine bloße Zurverfügungstellung von Wohnraum vor, sondern eine Beherbergung von Gästen im Rahmen des Gastgewerbes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010060082.X01

Im RIS seit

03.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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