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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §111 Abs1 Z1;Rechtssatz
Entscheidend für die Abgrenzung der Fremdenbeherbergung zur bloßen Wohnraumvermietung ist, ob gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum damit üblicherweise im Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht werden bzw. - wenn dies nicht der Fall ist - wie die sonstigen Merkmale der zu prüfenden Tätigkeit zu beurteilen sind, insbesondere wie das äußere Erscheinungsbild des Betriebes aussieht (Hinweis E vom 18. Februar 2009, 2005/04/0249). Die Behörde hat zu diesen Kriterien festgestellt, dass die Hütte im Gemeindeverzeichnis als Ferienhaus/-hütte mit zwanzig Betten mit u.a. Erlebnisprogramm und Sauna angepriesen worden ist und nach dem Aufenthalt der Gäste eine Endreinigung durchgeführt wird. Schon wegen des Kriteriums der angebotenen Dienstleistungen (Erlebnisprogramm, Endreinigung) liegt also keine bloße Zurverfügungstellung von Wohnraum vor, sondern eine Beherbergung von Gästen im Rahmen des Gastgewerbes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060082.X01Im RIS seit
03.02.2012Zuletzt aktualisiert am
07.03.2012