RS Vwgh 2012/1/11 2010/06/0073

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Veröffentlicht am 11.01.2012
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
BauO Tir 2001 §21 Abs3;
BauRallg;
ROG Tir 2006 §12 Abs1 litb;

Rechtssatz

Wenn die Baubehörden in Vollziehung des § 21 Abs. 3 Tir BauO 2001 der Ansicht waren, der Bf hätte die mit der beabsichtigten Vermietung der Ferienwohnungen vorgenommene Einnahmenkalkulation detailliert darzulegen (u.a. die Auslastung) und Angaben über seine berufliche Tätigkeit und den Ort der Ausübung dieser bzw. die Beschreibung seiner Arbeitszeit, insbesondere die notwendige Anwesenheit, machen müssen, kann das angesichts der Regelung des § 21 Abs. 3 Tir BauO 2001 und des von der Behörde festgestellten Umstandes, dass die Familie des Beschwerdeführers (seine Ehegattin und seine drei Söhne) in der Gemeinde an einer anderen Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet worden waren, im Lichte der Ausnahmeregelung in § 12 Abs. 1 lit. b ROG Tir 2006 nicht als bedenklich angesehen werden.Wenn die Baubehörden in Vollziehung des Paragraph 21, Absatz 3, Tir BauO 2001 der Ansicht waren, der Bf hätte die mit der beabsichtigten Vermietung der Ferienwohnungen vorgenommene Einnahmenkalkulation detailliert darzulegen (u.a. die Auslastung) und Angaben über seine berufliche Tätigkeit und den Ort der Ausübung dieser bzw. die Beschreibung seiner Arbeitszeit, insbesondere die notwendige Anwesenheit, machen müssen, kann das angesichts der Regelung des Paragraph 21, Absatz 3, Tir BauO 2001 und des von der Behörde festgestellten Umstandes, dass die Familie des Beschwerdeführers (seine Ehegattin und seine drei Söhne) in der Gemeinde an einer anderen Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet worden waren, im Lichte der Ausnahmeregelung in Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, ROG Tir 2006 nicht als bedenklich angesehen werden.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010060073.X07

Im RIS seit

27.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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