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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wenn die Baubehörden in Vollziehung des § 21 Abs. 3 Tir BauO 2001 der Ansicht waren, der Bf hätte die mit der beabsichtigten Vermietung der Ferienwohnungen vorgenommene Einnahmenkalkulation detailliert darzulegen (u.a. die Auslastung) und Angaben über seine berufliche Tätigkeit und den Ort der Ausübung dieser bzw. die Beschreibung seiner Arbeitszeit, insbesondere die notwendige Anwesenheit, machen müssen, kann das angesichts der Regelung des § 21 Abs. 3 Tir BauO 2001 und des von der Behörde festgestellten Umstandes, dass die Familie des Beschwerdeführers (seine Ehegattin und seine drei Söhne) in der Gemeinde an einer anderen Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet worden waren, im Lichte der Ausnahmeregelung in § 12 Abs. 1 lit. b ROG Tir 2006 nicht als bedenklich angesehen werden.Wenn die Baubehörden in Vollziehung des Paragraph 21, Absatz 3, Tir BauO 2001 der Ansicht waren, der Bf hätte die mit der beabsichtigten Vermietung der Ferienwohnungen vorgenommene Einnahmenkalkulation detailliert darzulegen (u.a. die Auslastung) und Angaben über seine berufliche Tätigkeit und den Ort der Ausübung dieser bzw. die Beschreibung seiner Arbeitszeit, insbesondere die notwendige Anwesenheit, machen müssen, kann das angesichts der Regelung des Paragraph 21, Absatz 3, Tir BauO 2001 und des von der Behörde festgestellten Umstandes, dass die Familie des Beschwerdeführers (seine Ehegattin und seine drei Söhne) in der Gemeinde an einer anderen Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet worden waren, im Lichte der Ausnahmeregelung in Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, ROG Tir 2006 nicht als bedenklich angesehen werden.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060073.X07Im RIS seit
27.02.2012Zuletzt aktualisiert am
04.04.2012