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L82007 Bauordnung TirolNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Die unzutreffend erfolgte Zurückweisung des Bauansuchens gemäß § 26 Abs. 2 Tir BauO 2001 i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG statt einer Abweisung gemäß § 26 Abs. 4 lit. a Tir BauO 2001 stellt keine Verletzung in Rechten des Beschwerdeführers dar. Durch die Zurückweisung des Bauansuchens liegt keine rechtskräftige Entscheidung über das Bauvorhaben, die einer neuerlichen Entscheidung über ein gleichartiges Vorhaben entgegenstünde, vor und ist es dem Beschwerdeführer daher jederzeit möglich, ein neuerliches Bauansuchen zu stellen und die entsprechenden Angaben und Unterlagen zur Beurteilung der beabsichtigten Verwendung im Sinne des § 21 Abs. 3 Tir BauO 2001 zu machen bzw. vorzulegen.Die unzutreffend erfolgte Zurückweisung des Bauansuchens gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Tir BauO 2001 i.V.m. Paragraph 13, Absatz 3, AVG statt einer Abweisung gemäß Paragraph 26, Absatz 4, Litera a, Tir BauO 2001 stellt keine Verletzung in Rechten des Beschwerdeführers dar. Durch die Zurückweisung des Bauansuchens liegt keine rechtskräftige Entscheidung über das Bauvorhaben, die einer neuerlichen Entscheidung über ein gleichartiges Vorhaben entgegenstünde, vor und ist es dem Beschwerdeführer daher jederzeit möglich, ein neuerliches Bauansuchen zu stellen und die entsprechenden Angaben und Unterlagen zur Beurteilung der beabsichtigten Verwendung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, Tir BauO 2001 zu machen bzw. vorzulegen.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060073.X06Im RIS seit
27.02.2012Zuletzt aktualisiert am
04.04.2012