RS Vwgh 2012/1/11 2010/06/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.2012
beobachten
merken

Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
BauO Tir 2001 §21 Abs3;
BauRallg;
ROG Tir 2006 §12 Abs1 litb;
ROG Tir 2006 §12 Abs2;
ROG Tir 2006 §12 Abs5;

Rechtssatz

§ 21 Abs. 3 Tir BauO 2001 statuiert für den Bauwerber eine Verpflichtung glaubhaft zu machen, dass eine Verwendung eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Gebäudeteiles als Freizeitwohnsitz entgegen § 12 Abs. 2 und Abs. 5 Tir ROG 2006 nicht beabsichtigt ist, wenn auf Grund der Lage, der Ausgestaltung oder der Einrichtung eine solche Nutzung nicht auszuschließen ist. Wenn es um ein Bauansuchen betreffend eine Verwendungszweckänderung im Sinne der Ausnahme gemäß § 12 Abs. 1 lit. b Tir ROG 2006, nämlich die beabsichtigte Vermietung von zwei Ferienwohnungen in einem Gebäude mit drei Wohnungen, geht, unterliegen die Angaben des Bauwerbers - wie sich dies aus § 21 Abs. 3 Tir BauO 2001 ergibt - insoweit einer Plausibilitätsprüfung, als die Nutzung als Freizeitwohnsitz ausgeschlossen werden soll. Dem Bewilligungswerber ist dabei die Glaubhaftmachung auferlegt.Paragraph 21, Absatz 3, Tir BauO 2001 statuiert für den Bauwerber eine Verpflichtung glaubhaft zu machen, dass eine Verwendung eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Gebäudeteiles als Freizeitwohnsitz entgegen Paragraph 12, Absatz 2 und Absatz 5, Tir ROG 2006 nicht beabsichtigt ist, wenn auf Grund der Lage, der Ausgestaltung oder der Einrichtung eine solche Nutzung nicht auszuschließen ist. Wenn es um ein Bauansuchen betreffend eine Verwendungszweckänderung im Sinne der Ausnahme gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, Tir ROG 2006, nämlich die beabsichtigte Vermietung von zwei Ferienwohnungen in einem Gebäude mit drei Wohnungen, geht, unterliegen die Angaben des Bauwerbers - wie sich dies aus Paragraph 21, Absatz 3, Tir BauO 2001 ergibt - insoweit einer Plausibilitätsprüfung, als die Nutzung als Freizeitwohnsitz ausgeschlossen werden soll. Dem Bewilligungswerber ist dabei die Glaubhaftmachung auferlegt.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010060073.X05

Im RIS seit

27.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten