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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
AVG §37;Rechtssatz
§ 21 Abs. 3 Tir BauO 2001 statuiert für den Bauwerber eine Verpflichtung glaubhaft zu machen, dass eine Verwendung eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Gebäudeteiles als Freizeitwohnsitz entgegen § 12 Abs. 2 und Abs. 5 Tir ROG 2006 nicht beabsichtigt ist, wenn auf Grund der Lage, der Ausgestaltung oder der Einrichtung eine solche Nutzung nicht auszuschließen ist. Wenn es um ein Bauansuchen betreffend eine Verwendungszweckänderung im Sinne der Ausnahme gemäß § 12 Abs. 1 lit. b Tir ROG 2006, nämlich die beabsichtigte Vermietung von zwei Ferienwohnungen in einem Gebäude mit drei Wohnungen, geht, unterliegen die Angaben des Bauwerbers - wie sich dies aus § 21 Abs. 3 Tir BauO 2001 ergibt - insoweit einer Plausibilitätsprüfung, als die Nutzung als Freizeitwohnsitz ausgeschlossen werden soll. Dem Bewilligungswerber ist dabei die Glaubhaftmachung auferlegt.Paragraph 21, Absatz 3, Tir BauO 2001 statuiert für den Bauwerber eine Verpflichtung glaubhaft zu machen, dass eine Verwendung eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Gebäudeteiles als Freizeitwohnsitz entgegen Paragraph 12, Absatz 2 und Absatz 5, Tir ROG 2006 nicht beabsichtigt ist, wenn auf Grund der Lage, der Ausgestaltung oder der Einrichtung eine solche Nutzung nicht auszuschließen ist. Wenn es um ein Bauansuchen betreffend eine Verwendungszweckänderung im Sinne der Ausnahme gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, Tir ROG 2006, nämlich die beabsichtigte Vermietung von zwei Ferienwohnungen in einem Gebäude mit drei Wohnungen, geht, unterliegen die Angaben des Bauwerbers - wie sich dies aus Paragraph 21, Absatz 3, Tir BauO 2001 ergibt - insoweit einer Plausibilitätsprüfung, als die Nutzung als Freizeitwohnsitz ausgeschlossen werden soll. Dem Bewilligungswerber ist dabei die Glaubhaftmachung auferlegt.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060073.X05Im RIS seit
27.02.2012Zuletzt aktualisiert am
04.04.2012