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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Widerstreitverfahren - Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde in einem wasserrechtlichen Widerstreitverfahren im Instanzenzug unter Spruchabschnitt I die Entscheidung gemäß § 109 Abs. 1 WRG 1959 getroffen, nämlich der Bewerbung der mitbeteiligten Marktgemeinde betreffend die geplante Errichtung einer Wasserkraftanlage gegenüber dem Vorhaben des Antragstellers den Vorzug zu geben. Unter Spruchpunkt II wurde der Antrag des Antragstellers auf Zurückweisung des Bewilligungsantrags der mitbeteiligten Marktgemeinde abgewiesen. Der Antragsteller verkennt mit seiner Argumentation, die mitbeteiligte Gemeinde könne auf Grund des vorliegenden Bescheides sofort mit dem Bau der Wasserkraftanlage beginnen, dass mit dem angefochtenen Bescheid der Gemeinde keine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde. Gegenstand des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides ist vielmehr (nur) die Frage, welchem der beiden widerstreitenden Ansuchen der Vorzug gebührt. Zu prüfen ist, ob der Vollzug dieser Entscheidung geeignet ist, einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Antragsteller mit sich zu bringen. Der Vollzug dieser Entscheidung liegt in der Durchführung eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens über das Projekt der mitbeteiligten Gemeinde. Ob und in welcher Form dieser eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wird, wird mit dem angefochtenen Bescheid nicht entschieden; dies zählt daher nicht zu den unmittelbaren Rechtsfolgen des angefochtenen Bescheides. Der Antragsteller macht keine Nachteile geltend, die mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides einhergehen. Er weist lediglich auf Folgen hin, die mit dem Vollzug des Bewilligungsbescheides selbst einhergingen, der aber nicht Gegenstand der hier vorliegenden Beschwerde ist.Nichtstattgebung - Widerstreitverfahren - Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde in einem wasserrechtlichen Widerstreitverfahren im Instanzenzug unter Spruchabschnitt römisch eins die Entscheidung gemäß Paragraph 109, Absatz eins, WRG 1959 getroffen, nämlich der Bewerbung der mitbeteiligten Marktgemeinde betreffend die geplante Errichtung einer Wasserkraftanlage gegenüber dem Vorhaben des Antragstellers den Vorzug zu geben. Unter Spruchpunkt römisch zwei wurde der Antrag des Antragstellers auf Zurückweisung des Bewilligungsantrags der mitbeteiligten Marktgemeinde abgewiesen. Der Antragsteller verkennt mit seiner Argumentation, die mitbeteiligte Gemeinde könne auf Grund des vorliegenden Bescheides sofort mit dem Bau der Wasserkraftanlage beginnen, dass mit dem angefochtenen Bescheid der Gemeinde keine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde. Gegenstand des Spruchpunktes römisch eins des angefochtenen Bescheides ist vielmehr (nur) die Frage, welchem der beiden widerstreitenden Ansuchen der Vorzug gebührt. Zu prüfen ist, ob der Vollzug dieser Entscheidung geeignet ist, einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Antragsteller mit sich zu bringen. Der Vollzug dieser Entscheidung liegt in der Durchführung eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens über das Projekt der mitbeteiligten Gemeinde. Ob und in welcher Form dieser eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wird, wird mit dem angefochtenen Bescheid nicht entschieden; dies zählt daher nicht zu den unmittelbaren Rechtsfolgen des angefochtenen Bescheides. Der Antragsteller macht keine Nachteile geltend, die mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides einhergehen. Er weist lediglich auf Folgen hin, die mit dem Vollzug des Bewilligungsbescheides selbst einhergingen, der aber nicht Gegenstand der hier vorliegenden Beschwerde ist.
Schlagworte
Vollzug Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2011070066.A02Im RIS seit
15.06.2012Zuletzt aktualisiert am
18.06.2012