RS Vwgh 2012/1/16 AW 2011/07/0066

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Veröffentlicht am 16.01.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §109 Abs1;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. WRG 1959 § 109 heute
  2. WRG 1959 § 109 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 109 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 109 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 109 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Widerstreitverfahren - Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde in einem wasserrechtlichen Widerstreitverfahren im Instanzenzug unter Spruchabschnitt I die Entscheidung gemäß § 109 Abs. 1 WRG 1959 getroffen, nämlich der Bewerbung der mitbeteiligten Marktgemeinde betreffend die geplante Errichtung einer Wasserkraftanlage gegenüber dem Vorhaben des Antragstellers den Vorzug zu geben. Unter Spruchpunkt II wurde der Antrag des Antragstellers auf Zurückweisung des Bewilligungsantrags der mitbeteiligten Marktgemeinde abgewiesen. Der Antragsteller verkennt mit seiner Argumentation, die mitbeteiligte Gemeinde könne auf Grund des vorliegenden Bescheides sofort mit dem Bau der Wasserkraftanlage beginnen, dass mit dem angefochtenen Bescheid der Gemeinde keine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde. Gegenstand des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides ist vielmehr (nur) die Frage, welchem der beiden widerstreitenden Ansuchen der Vorzug gebührt. Zu prüfen ist, ob der Vollzug dieser Entscheidung geeignet ist, einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Antragsteller mit sich zu bringen. Der Vollzug dieser Entscheidung liegt in der Durchführung eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens über das Projekt der mitbeteiligten Gemeinde. Ob und in welcher Form dieser eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wird, wird mit dem angefochtenen Bescheid nicht entschieden; dies zählt daher nicht zu den unmittelbaren Rechtsfolgen des angefochtenen Bescheides. Der Antragsteller macht keine Nachteile geltend, die mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides einhergehen. Er weist lediglich auf Folgen hin, die mit dem Vollzug des Bewilligungsbescheides selbst einhergingen, der aber nicht Gegenstand der hier vorliegenden Beschwerde ist.Nichtstattgebung - Widerstreitverfahren - Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde in einem wasserrechtlichen Widerstreitverfahren im Instanzenzug unter Spruchabschnitt römisch eins die Entscheidung gemäß Paragraph 109, Absatz eins, WRG 1959 getroffen, nämlich der Bewerbung der mitbeteiligten Marktgemeinde betreffend die geplante Errichtung einer Wasserkraftanlage gegenüber dem Vorhaben des Antragstellers den Vorzug zu geben. Unter Spruchpunkt römisch zwei wurde der Antrag des Antragstellers auf Zurückweisung des Bewilligungsantrags der mitbeteiligten Marktgemeinde abgewiesen. Der Antragsteller verkennt mit seiner Argumentation, die mitbeteiligte Gemeinde könne auf Grund des vorliegenden Bescheides sofort mit dem Bau der Wasserkraftanlage beginnen, dass mit dem angefochtenen Bescheid der Gemeinde keine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde. Gegenstand des Spruchpunktes römisch eins des angefochtenen Bescheides ist vielmehr (nur) die Frage, welchem der beiden widerstreitenden Ansuchen der Vorzug gebührt. Zu prüfen ist, ob der Vollzug dieser Entscheidung geeignet ist, einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Antragsteller mit sich zu bringen. Der Vollzug dieser Entscheidung liegt in der Durchführung eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens über das Projekt der mitbeteiligten Gemeinde. Ob und in welcher Form dieser eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wird, wird mit dem angefochtenen Bescheid nicht entschieden; dies zählt daher nicht zu den unmittelbaren Rechtsfolgen des angefochtenen Bescheides. Der Antragsteller macht keine Nachteile geltend, die mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides einhergehen. Er weist lediglich auf Folgen hin, die mit dem Vollzug des Bewilligungsbescheides selbst einhergingen, der aber nicht Gegenstand der hier vorliegenden Beschwerde ist.

Schlagworte

Vollzug Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:AW2011070066.A02

Im RIS seit

15.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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