Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Widerstreitverfahren - Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde in einem wasserrechtlichen Widerstreitverfahren im Instanzenzug unter Spruchabschnitt I die Entscheidung gemäß § 109 Abs. 1 WRG 1959 getroffen, nämlich der Bewerbung der mitbeteiligten Marktgemeinde betreffend die geplante Errichtung einer Wasserkraftanlage gegenüber dem Vorhaben des Antragstellers den Vorzug zu geben. Unter Spruchpunkt II wurde der Antrag des Antragstellers auf Zurückweisung des Bewilligungsantrags der mitbeteiligten Marktgemeinde abgewiesen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Abweisung eines Antrages des Antragstellers) kommt schon deshalb nicht in Frage, weil dieser Bescheidteil einem Vollzug nicht zugänglich ist. Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides bezieht sich auf eine Entscheidung nach § 109 Abs. 1 WRG 1959, also auf die Entscheidung über die Frage des Vorzuges eines von mehreren widerstreitenden Ansuchen um die Bewilligung einer Wasserbenutzung. Das Widerstreitverfahren ist ein eigenes, vom eigentlichen Bewilligungsverfahren getrenntes Verfahren, das mit Bescheid abzuschließen ist. Jedes vorzeitige Eintreten in das Bewilligungsverfahren wäre unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, 97/07/0061).Nichtstattgebung - Widerstreitverfahren - Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde in einem wasserrechtlichen Widerstreitverfahren im Instanzenzug unter Spruchabschnitt römisch eins die Entscheidung gemäß Paragraph 109, Absatz eins, WRG 1959 getroffen, nämlich der Bewerbung der mitbeteiligten Marktgemeinde betreffend die geplante Errichtung einer Wasserkraftanlage gegenüber dem Vorhaben des Antragstellers den Vorzug zu geben. Unter Spruchpunkt römisch zwei wurde der Antrag des Antragstellers auf Zurückweisung des Bewilligungsantrags der mitbeteiligten Marktgemeinde abgewiesen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides (Abweisung eines Antrages des Antragstellers) kommt schon deshalb nicht in Frage, weil dieser Bescheidteil einem Vollzug nicht zugänglich ist. Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides bezieht sich auf eine Entscheidung nach Paragraph 109, Absatz eins, WRG 1959, also auf die Entscheidung über die Frage des Vorzuges eines von mehreren widerstreitenden Ansuchen um die Bewilligung einer Wasserbenutzung. Das Widerstreitverfahren ist ein eigenes, vom eigentlichen Bewilligungsverfahren getrenntes Verfahren, das mit Bescheid abzuschließen ist. Jedes vorzeitige Eintreten in das Bewilligungsverfahren wäre unzulässig vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, 97/07/0061).
Schlagworte
VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2011070066.A01Im RIS seit
15.06.2012Zuletzt aktualisiert am
18.06.2012