RS Vwgh 2012/1/16 AW 2011/07/0066

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Veröffentlicht am 16.01.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §109 Abs1;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. WRG 1959 § 109 heute
  2. WRG 1959 § 109 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 109 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 109 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 109 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Widerstreitverfahren - Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde in einem wasserrechtlichen Widerstreitverfahren im Instanzenzug unter Spruchabschnitt I die Entscheidung gemäß § 109 Abs. 1 WRG 1959 getroffen, nämlich der Bewerbung der mitbeteiligten Marktgemeinde betreffend die geplante Errichtung einer Wasserkraftanlage gegenüber dem Vorhaben des Antragstellers den Vorzug zu geben. Unter Spruchpunkt II wurde der Antrag des Antragstellers auf Zurückweisung des Bewilligungsantrags der mitbeteiligten Marktgemeinde abgewiesen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Abweisung eines Antrages des Antragstellers) kommt schon deshalb nicht in Frage, weil dieser Bescheidteil einem Vollzug nicht zugänglich ist. Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides bezieht sich auf eine Entscheidung nach § 109 Abs. 1 WRG 1959, also auf die Entscheidung über die Frage des Vorzuges eines von mehreren widerstreitenden Ansuchen um die Bewilligung einer Wasserbenutzung. Das Widerstreitverfahren ist ein eigenes, vom eigentlichen Bewilligungsverfahren getrenntes Verfahren, das mit Bescheid abzuschließen ist. Jedes vorzeitige Eintreten in das Bewilligungsverfahren wäre unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, 97/07/0061).Nichtstattgebung - Widerstreitverfahren - Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde in einem wasserrechtlichen Widerstreitverfahren im Instanzenzug unter Spruchabschnitt römisch eins die Entscheidung gemäß Paragraph 109, Absatz eins, WRG 1959 getroffen, nämlich der Bewerbung der mitbeteiligten Marktgemeinde betreffend die geplante Errichtung einer Wasserkraftanlage gegenüber dem Vorhaben des Antragstellers den Vorzug zu geben. Unter Spruchpunkt römisch zwei wurde der Antrag des Antragstellers auf Zurückweisung des Bewilligungsantrags der mitbeteiligten Marktgemeinde abgewiesen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides (Abweisung eines Antrages des Antragstellers) kommt schon deshalb nicht in Frage, weil dieser Bescheidteil einem Vollzug nicht zugänglich ist. Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides bezieht sich auf eine Entscheidung nach Paragraph 109, Absatz eins, WRG 1959, also auf die Entscheidung über die Frage des Vorzuges eines von mehreren widerstreitenden Ansuchen um die Bewilligung einer Wasserbenutzung. Das Widerstreitverfahren ist ein eigenes, vom eigentlichen Bewilligungsverfahren getrenntes Verfahren, das mit Bescheid abzuschließen ist. Jedes vorzeitige Eintreten in das Bewilligungsverfahren wäre unzulässig vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, 97/07/0061).

Schlagworte

Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:AW2011070066.A01

Im RIS seit

15.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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