RS Vwgh 2012/1/18 2011/08/0337

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AVG §37;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/08/0338

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/08/0254 E 2. Juli 2008 VwSlg 17492 A/2008 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Grundsätzlich trifft das AMS im Fall der Bestreitung die Beweislast hinsichtlich des Zuganges von zugewiesenen Stellenangeboten an einen Arbeitslosen. Dieser Beweispflicht kann die Behörde dadurch nachkommen, dass sie einerseits den Vorgang der Absendung entsprechend beurkundet und andererseits die Zustellung mittels Zustellnachweises durchführen lässt. Wenn mehrere Schreiben in einem Kuvert übermittelt werden und damit auch das Risiko von Kuvertierungsfehlern steigt, ist es z.B. notwendig, auch eine Beurkundung darüber etwa in Form eines entsprechend konkretisierenden Vermerks hinsichtlich des (Umfanges des) Schriftgutes auf dem Rückschein oder auf dem Kuvert vorzunehmen. Damit wird auch sichergestellt, dass für den Empfänger - sofern er dies nicht ohnehin aus dem Schreiben erkennen kann - unmissverständlich der Umfang bzw. die Vollständigkeit der erhaltenen Postsendung ersichtlich ist. Nur in diesem Fall ist er nämlich in die Lage versetzt, das Fehlen eines Schriftstückes sogleich zu erkennen und gegebenenfalls reklamieren zu können. Sofern die Behörde nicht in der Lage ist, einen solchen Urkundenbeweis zu erbringen, hat sie die für und gegen den (den Zugang bestreitenden) Empfänger sprechenden Umstände - allenfalls auch nach weiteren Erhebungen z.B. durch Einvernahme derjenigen Person, welche die Kuvertierung bzw. Versendung vorgenommen hat - vollständig darzulegen und zu würdigen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011080337.X01

Im RIS seit

29.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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