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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer stellt den bekämpften, jedoch aus den Beweisergebnissen schlüssig abzuleitenden Feststellungen der belangten Behörde bloß Behauptungen gegenüber, ohne dass dargelegt würde, aus welchen Gründen die Beweiswürdigung der belangten Behörde unschlüssig, das heißt unzureichend, widersprüchlich oder unvollständig wäre. Einer solchen Darlegung bedürfte es aber, da die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht schon mit der Behauptung mit Erfolg angegriffen werden kann, dass auch ein anderes (gegenteiliges) Ergebnis schlüssig begründbar gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich nicht befugt, an die Stelle einer schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde eine andere, allenfalls auch schlüssige Beweiswürdigung zu setzen (Hinweis: E 8. August 2008, 2008/09/0002, und E 18. Dezember 1996, 95/20/0689).
Schlagworte
Sachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011080129.X01Im RIS seit
29.02.2012Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014