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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §12 Abs1 idF 2007/I/104;Rechtssatz
Es kann zwar rückwirkend kein Arbeitslosengeld beantragt werden, wenn es aber bezogen wurde, dann ist auch die rückwirkende Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG beachtlich, weil rechtliche Umstände - im Gegensatz zu faktischen Umständen - grundsätzlich auch auf frühere Zeiträume zurückwirken können, wenn dies der Gesetzgeber für diese Umstände ausdrücklich anordnet und der Zweck jenes Gesetzes, auf welches sich diese Rückwirkung auswirkt, nicht dagegen spricht (Hinweis: E 21. April 1998, 97/08/0541). Die Berufungsbehörde hätte daher die im Berufungsverfahren der Arbeitslosen, das die Einstellung der Notstandshilfe betrifft, eingetretene Änderung der Sachlage (eine rückwirkende Ausnahme der Arbeitslosen von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG) zu berücksichtigen gehabt (Hinweis: E VS 4. Mai 1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977).Es kann zwar rückwirkend kein Arbeitslosengeld beantragt werden, wenn es aber bezogen wurde, dann ist auch die rückwirkende Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG beachtlich, weil rechtliche Umstände - im Gegensatz zu faktischen Umständen - grundsätzlich auch auf frühere Zeiträume zurückwirken können, wenn dies der Gesetzgeber für diese Umstände ausdrücklich anordnet und der Zweck jenes Gesetzes, auf welches sich diese Rückwirkung auswirkt, nicht dagegen spricht (Hinweis: E 21. April 1998, 97/08/0541). Die Berufungsbehörde hätte daher die im Berufungsverfahren der Arbeitslosen, das die Einstellung der Notstandshilfe betrifft, eingetretene Änderung der Sachlage (eine rückwirkende Ausnahme der Arbeitslosen von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG) zu berücksichtigen gehabt (Hinweis: E VS 4. Mai 1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011080060.X01Im RIS seit
29.02.2012Zuletzt aktualisiert am
31.05.2012