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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §11 Abs1;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. z. B. das Urteil vom 18. Dezember 2002, 9 ObA 138/02p) wie auch des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. April 2003, 2000/08/0045) können sich die Parteien des Arbeitsverhältnisses in einer aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffenen abschließenden Regelung auch über an sich zwingende Ansprüche vergleichen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche z. B. das Urteil vom 18. Dezember 2002, 9 ObA 138/02p) wie auch des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. April 2003, 2000/08/0045) können sich die Parteien des Arbeitsverhältnisses in einer aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffenen abschließenden Regelung auch über an sich zwingende Ansprüche vergleichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008080204.X01Im RIS seit
29.02.2012Zuletzt aktualisiert am
31.05.2012