RS Vwgh 2012/1/19 2011/22/0275

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Veröffentlicht am 19.01.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
NAG 2005 §44a;

Rechtssatz

In einem Fall, in dem der Fremde keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, sondern immer betont hat, es sei ihm ein Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen, ist ein öffentliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides gegeben. Ein öffentliches Interesse an der Klärung der Frage, ob einem Fremden aus humanitären Gründen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu gewähren ist, kann nicht verneint werden, weil daran die Beurteilung des Aufenthaltsstatus eines Fremden und sein weiteres fremdenrechtliches Schicksal anknüpft. Gegen die Erlassung eines Feststellungsbescheides bei Fehlen eines Antrages eines Fremden nach § 44a NAG 2005 und gegen ein allein amtswegiges Vorgehen der Niederlassungsbehörde bestehen sohin keine Bedenken.In einem Fall, in dem der Fremde keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, sondern immer betont hat, es sei ihm ein Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen, ist ein öffentliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides gegeben. Ein öffentliches Interesse an der Klärung der Frage, ob einem Fremden aus humanitären Gründen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu gewähren ist, kann nicht verneint werden, weil daran die Beurteilung des Aufenthaltsstatus eines Fremden und sein weiteres fremdenrechtliches Schicksal anknüpft. Gegen die Erlassung eines Feststellungsbescheides bei Fehlen eines Antrages eines Fremden nach Paragraph 44 a, NAG 2005 und gegen ein allein amtswegiges Vorgehen der Niederlassungsbehörde bestehen sohin keine Bedenken.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011220275.X01

Im RIS seit

10.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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