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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
In einem Fall, in dem der Fremde keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, sondern immer betont hat, es sei ihm ein Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen, ist ein öffentliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides gegeben. Ein öffentliches Interesse an der Klärung der Frage, ob einem Fremden aus humanitären Gründen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu gewähren ist, kann nicht verneint werden, weil daran die Beurteilung des Aufenthaltsstatus eines Fremden und sein weiteres fremdenrechtliches Schicksal anknüpft. Gegen die Erlassung eines Feststellungsbescheides bei Fehlen eines Antrages eines Fremden nach § 44a NAG 2005 und gegen ein allein amtswegiges Vorgehen der Niederlassungsbehörde bestehen sohin keine Bedenken.In einem Fall, in dem der Fremde keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, sondern immer betont hat, es sei ihm ein Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen, ist ein öffentliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides gegeben. Ein öffentliches Interesse an der Klärung der Frage, ob einem Fremden aus humanitären Gründen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu gewähren ist, kann nicht verneint werden, weil daran die Beurteilung des Aufenthaltsstatus eines Fremden und sein weiteres fremdenrechtliches Schicksal anknüpft. Gegen die Erlassung eines Feststellungsbescheides bei Fehlen eines Antrages eines Fremden nach Paragraph 44 a, NAG 2005 und gegen ein allein amtswegiges Vorgehen der Niederlassungsbehörde bestehen sohin keine Bedenken.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011220275.X01Im RIS seit
10.02.2012Zuletzt aktualisiert am
16.03.2012