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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs5;Rechtssatz
Ungeachtet dessen, dass eine falsche Einkommensbestätigung nur im Verfahren über die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels vorgelegt worden ist, führt diese Handlung zur Wiederaufnahme der Verfahren über die nachfolgenden Verlängerungsanträge. Durch die Urkundenvorlage wurde nämlich im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG bewirkt, dass die Behörde die Verlängerungsanträge bewilligt hat. Die durch die genannte Urkundenvorlage herbeigeführte positive Erledigung des Erstantrags war nämlich Voraussetzung für die Beurteilung der nachfolgenden Anträge als Verlängerungsanträge und für deren Erfolg. Diese mittelbare Wirkung der Vorlage einer falschen Urkunde für die Verlängerungsverfahren wird nicht dadurch beseitigt, dass die Erstbewilligung in Rechtskraft erwachsen ist und das diesbezügliche Verfahren nicht wieder aufgenommen wurde.Ungeachtet dessen, dass eine falsche Einkommensbestätigung nur im Verfahren über die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels vorgelegt worden ist, führt diese Handlung zur Wiederaufnahme der Verfahren über die nachfolgenden Verlängerungsanträge. Durch die Urkundenvorlage wurde nämlich im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bewirkt, dass die Behörde die Verlängerungsanträge bewilligt hat. Die durch die genannte Urkundenvorlage herbeigeführte positive Erledigung des Erstantrags war nämlich Voraussetzung für die Beurteilung der nachfolgenden Anträge als Verlängerungsanträge und für deren Erfolg. Diese mittelbare Wirkung der Vorlage einer falschen Urkunde für die Verlängerungsverfahren wird nicht dadurch beseitigt, dass die Erstbewilligung in Rechtskraft erwachsen ist und das diesbezügliche Verfahren nicht wieder aufgenommen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010220031.X02Im RIS seit
27.02.2012Zuletzt aktualisiert am
16.03.2012