RS Vwgh 2012/1/19 2010/22/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs5;
AVG §69 Abs1 Z1;
NAG 2005 §24;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Ungeachtet dessen, dass eine falsche Einkommensbestätigung nur im Verfahren über die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels vorgelegt worden ist, führt diese Handlung zur Wiederaufnahme der Verfahren über die nachfolgenden Verlängerungsanträge. Durch die Urkundenvorlage wurde nämlich im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG bewirkt, dass die Behörde die Verlängerungsanträge bewilligt hat. Die durch die genannte Urkundenvorlage herbeigeführte positive Erledigung des Erstantrags war nämlich Voraussetzung für die Beurteilung der nachfolgenden Anträge als Verlängerungsanträge und für deren Erfolg. Diese mittelbare Wirkung der Vorlage einer falschen Urkunde für die Verlängerungsverfahren wird nicht dadurch beseitigt, dass die Erstbewilligung in Rechtskraft erwachsen ist und das diesbezügliche Verfahren nicht wieder aufgenommen wurde.Ungeachtet dessen, dass eine falsche Einkommensbestätigung nur im Verfahren über die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels vorgelegt worden ist, führt diese Handlung zur Wiederaufnahme der Verfahren über die nachfolgenden Verlängerungsanträge. Durch die Urkundenvorlage wurde nämlich im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bewirkt, dass die Behörde die Verlängerungsanträge bewilligt hat. Die durch die genannte Urkundenvorlage herbeigeführte positive Erledigung des Erstantrags war nämlich Voraussetzung für die Beurteilung der nachfolgenden Anträge als Verlängerungsanträge und für deren Erfolg. Diese mittelbare Wirkung der Vorlage einer falschen Urkunde für die Verlängerungsverfahren wird nicht dadurch beseitigt, dass die Erstbewilligung in Rechtskraft erwachsen ist und das diesbezügliche Verfahren nicht wieder aufgenommen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010220031.X02

Im RIS seit

27.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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