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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §1 Abs2 litm idF 2005/I/101;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/09/0010 E 24. März 2011 RS 2Stammrechtssatz
Ausnahmen vom Geltungsbereich des AuslBG gemäß § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG können unter der Voraussetzung angenommen werden, dass dem drittstaatsangehörigen Angehörigen ein Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005 erteilt wurde, der zur Niederlassung im Bundesgebiet und zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt (vgl. E 18. Mai 2010, 2008/09/0226). Der Erteilung eines Aufenthaltstitels kommt - außerhalb der Freizügigkeitssachverhalte - konstitutive Wirkung zu.Ausnahmen vom Geltungsbereich des AuslBG gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG können unter der Voraussetzung angenommen werden, dass dem drittstaatsangehörigen Angehörigen ein Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005 erteilt wurde, der zur Niederlassung im Bundesgebiet und zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt vergleiche E 18. Mai 2010, 2008/09/0226). Der Erteilung eines Aufenthaltstitels kommt - außerhalb der Freizügigkeitssachverhalte - konstitutive Wirkung zu.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009220150.X01Im RIS seit
27.02.2012Zuletzt aktualisiert am
16.03.2012