RS Vwgh 2012/1/23 2011/10/0027

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Veröffentlicht am 23.01.2012
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40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Rechtssatz

Für die Einstufung der als Verzehrprodukte angemeldeten Präparate als Arzneimittel ist es nach der objektiven Zweckbestimmung maßgeblich, ob in der Bescheidbegründung dargelegt worden ist, welche objektiv-arzneilichen Wirkungen im konkreten Fall, insbesondere auf Grund des Gehalts an bestimmten Substanzen, unter der Annahme des bestimmungsgemäßen Gebrauches zu erwarten sind. Dies betrifft somit die Frage der Abgrenzung, ob ein bestimmtes Produkt, das einen Wirkstoff enthält, der auch in Nahrungsmitteln enthalten und für die ordnungsgemäße Ernährung erforderlich ist, auf Grund der Konzentration dieses Wirkstoffes als Verzehrprodukt nach dem Lebensmittelgesetz oder auf Grund der objektiven Zweckbestimmung als Arzneimittel iSd AMG 1983 anzusehen ist. Dazu sind exakte Feststellungen über den Wirkstoffgehalt und die bei Einhaltung der Einnahmeempfehlung zu erwartende Wirkung erforderlich.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011100027.X02

Im RIS seit

23.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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