RS Vwgh 2012/1/23 2010/10/0095

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Veröffentlicht am 23.01.2012
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
SHG NÖ 2000 §26 Abs1 Z6;
SHG NÖ 2000 §26 Abs2;
SHG NÖ 2000 §32;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wird Hilfe zur sozialen Eingliederung im Rahmen eines diesbezüglichen Anspruches antragsgemäß gewährt, so ist die Behörde gemäß § 58 Abs. 2 AVG allerdings auch ermächtigt, von einer Begründung des Bescheides abzusehen, ohne diesen dadurch mit Rechtswidrigkeit zu belasten.Wird Hilfe zur sozialen Eingliederung im Rahmen eines diesbezüglichen Anspruches antragsgemäß gewährt, so ist die Behörde gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG allerdings auch ermächtigt, von einer Begründung des Bescheides abzusehen, ohne diesen dadurch mit Rechtswidrigkeit zu belasten.

Schlagworte

Begründung Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010100095.X03

Im RIS seit

14.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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