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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Wird Hilfe zur sozialen Eingliederung im Rahmen eines diesbezüglichen Anspruches antragsgemäß gewährt, so ist die Behörde gemäß § 58 Abs. 2 AVG allerdings auch ermächtigt, von einer Begründung des Bescheides abzusehen, ohne diesen dadurch mit Rechtswidrigkeit zu belasten.Wird Hilfe zur sozialen Eingliederung im Rahmen eines diesbezüglichen Anspruches antragsgemäß gewährt, so ist die Behörde gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG allerdings auch ermächtigt, von einer Begründung des Bescheides abzusehen, ohne diesen dadurch mit Rechtswidrigkeit zu belasten.
Schlagworte
Begründung Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010100095.X03Im RIS seit
14.03.2012Zuletzt aktualisiert am
06.06.2012