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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §44 Abs2 lita;Rechtssatz
Ordnet die Behörde im Anschluss an eine Verkehrskontrolle eine Überprüfung des Kraftfahrzeuges auch deshalb an, weil dessen erstmalige Zulassung länger als zwölf Jahre zurückliegt, so kann dies im Hinblick auf § 56 Abs. 1a KFG 1967 und die Gesetzesmaterialien (Bericht des Verkehrsausschusses 1039 BlGNR XVIII. GP, Seite 3) nicht als rechtswidrig erkannt werden.Ordnet die Behörde im Anschluss an eine Verkehrskontrolle eine Überprüfung des Kraftfahrzeuges auch deshalb an, weil dessen erstmalige Zulassung länger als zwölf Jahre zurückliegt, so kann dies im Hinblick auf Paragraph 56, Absatz eins a, KFG 1967 und die Gesetzesmaterialien (Bericht des Verkehrsausschusses 1039 BlGNR römisch achtzehn. GP, Seite 3) nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012110007.X03Im RIS seit
27.02.2012Zuletzt aktualisiert am
15.03.2012