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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Bei der Entscheidung der Kraftfahrbehörde gemäß § 44 Abs. 2 lit. a KFG 1967 handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (Hinweis Erkenntnisse vom 20. März 2001, 2000/11/0290, und vom 27. September 2007, 2006/11/0005). Die Behörde hat daher bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit, die Zulassung aufzuheben, muss dies aber nicht, wenn im Sinne des Gesetzes gelegene Gründe gegen die Aufhebung der Zulassung sprechen. Der hinter § 44 Abs. 2 lit. a KFG 1967 stehende Sinn des Gesetzes liegt darin, der Behörde die Möglichkeit zu verschaffen, gegen jene Zulassungsbesitzer vorzugehen, die sich trotz bestehender Bedenken der Überprüfung ihres Fahrzeuges widersetzen. Die Aufhebung der Zulassung ist ihrem Wesen nach keine Bestrafung eines ungehorsamen Zulassungsbesitzers, sondern eine vorbeugende Administrativmaßnahme im Interesse u.a. der Verkehrssicherheit.Bei der Entscheidung der Kraftfahrbehörde gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Litera a, KFG 1967 handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (Hinweis Erkenntnisse vom 20. März 2001, 2000/11/0290, und vom 27. September 2007, 2006/11/0005). Die Behörde hat daher bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit, die Zulassung aufzuheben, muss dies aber nicht, wenn im Sinne des Gesetzes gelegene Gründe gegen die Aufhebung der Zulassung sprechen. Der hinter Paragraph 44, Absatz 2, Litera a, KFG 1967 stehende Sinn des Gesetzes liegt darin, der Behörde die Möglichkeit zu verschaffen, gegen jene Zulassungsbesitzer vorzugehen, die sich trotz bestehender Bedenken der Überprüfung ihres Fahrzeuges widersetzen. Die Aufhebung der Zulassung ist ihrem Wesen nach keine Bestrafung eines ungehorsamen Zulassungsbesitzers, sondern eine vorbeugende Administrativmaßnahme im Interesse u.a. der Verkehrssicherheit.
Schlagworte
Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012110007.X01Im RIS seit
27.02.2012Zuletzt aktualisiert am
15.03.2012