RS Vwgh 2012/1/24 2011/11/0046

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Veröffentlicht am 24.01.2012
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/11/0154 E 20. Oktober 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Da die Vorschriften der § 58 ff AVG über Form und Inhalt von Bescheiden (somit auch § 60 AVG betreffend die Begründungspflicht) auch für mündlich verkündete Bescheide gelten und der Inhalt des mündlich verkündeten Bescheides in einer Verhandlungs- oder Niederschrift zu beurkunden ist (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 62 Rz 21 und 25, referierte Judikatur), ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im vorliegenden Fall, wo es zu keiner schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides kam, allein nach der Niederschrift zu beurteilen.Da die Vorschriften der Paragraph 58, ff AVG über Form und Inhalt von Bescheiden (somit auch Paragraph 60, AVG betreffend die Begründungspflicht) auch für mündlich verkündete Bescheide gelten und der Inhalt des mündlich verkündeten Bescheides in einer Verhandlungs- oder Niederschrift zu beurkunden ist vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 62, Rz 21 und 25, referierte Judikatur), ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im vorliegenden Fall, wo es zu keiner schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides kam, allein nach der Niederschrift zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011110046.X02

Im RIS seit

01.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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