RS Vwgh 2012/1/24 2010/11/0104

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Veröffentlicht am 24.01.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §39;
WehrG 2001 §26 Abs1 Z2;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes nach § 26 Abs. 1 Z 2 WehrG 2001 ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Der Wehrpflichtige bestimmt in einem derartigen Verfahren insoweit nicht nur den Gegenstand des Verfahrens, er hat auch - allenfalls über Aufforderung der Behörde - die ihn begünstigenden maßgeblichen Sachumstände - auf den Beschwerdefall bezogen: jenen Sachverhalt, aus dem er die besonderen rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 WehrG 2001 abgeleitet wissen will - in schlüssiger Weise zu behaupten und zu konkretisieren. Über diese Behauptungen sind von der Behörde Erhebungen zu führen, wobei die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Wahrheitserforschung jedenfalls nicht so weit geht, dass sie in jede denkbare Richtung Ermittlungen anzustellen hätte.Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG 2001 ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Der Wehrpflichtige bestimmt in einem derartigen Verfahren insoweit nicht nur den Gegenstand des Verfahrens, er hat auch - allenfalls über Aufforderung der Behörde - die ihn begünstigenden maßgeblichen Sachumstände - auf den Beschwerdefall bezogen: jenen Sachverhalt, aus dem er die besonderen rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG 2001 abgeleitet wissen will - in schlüssiger Weise zu behaupten und zu konkretisieren. Über diese Behauptungen sind von der Behörde Erhebungen zu führen, wobei die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Wahrheitserforschung jedenfalls nicht so weit geht, dass sie in jede denkbare Richtung Ermittlungen anzustellen hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010110104.X01

Im RIS seit

27.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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