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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39;Rechtssatz
Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes nach § 26 Abs. 1 Z 2 WehrG 2001 ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Der Wehrpflichtige bestimmt in einem derartigen Verfahren insoweit nicht nur den Gegenstand des Verfahrens, er hat auch - allenfalls über Aufforderung der Behörde - die ihn begünstigenden maßgeblichen Sachumstände - auf den Beschwerdefall bezogen: jenen Sachverhalt, aus dem er die besonderen rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 WehrG 2001 abgeleitet wissen will - in schlüssiger Weise zu behaupten und zu konkretisieren. Über diese Behauptungen sind von der Behörde Erhebungen zu führen, wobei die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Wahrheitserforschung jedenfalls nicht so weit geht, dass sie in jede denkbare Richtung Ermittlungen anzustellen hätte.Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG 2001 ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Der Wehrpflichtige bestimmt in einem derartigen Verfahren insoweit nicht nur den Gegenstand des Verfahrens, er hat auch - allenfalls über Aufforderung der Behörde - die ihn begünstigenden maßgeblichen Sachumstände - auf den Beschwerdefall bezogen: jenen Sachverhalt, aus dem er die besonderen rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG 2001 abgeleitet wissen will - in schlüssiger Weise zu behaupten und zu konkretisieren. Über diese Behauptungen sind von der Behörde Erhebungen zu führen, wobei die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Wahrheitserforschung jedenfalls nicht so weit geht, dass sie in jede denkbare Richtung Ermittlungen anzustellen hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010110104.X01Im RIS seit
27.02.2012Zuletzt aktualisiert am
15.03.2012