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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrÄG 2011;Rechtssatz
Der VwGH hat schon zur Rechtslage des FrPolG 2005 vor dem FrÄG 2011 festgehalten, dass, wenn der Aufenthalt eines Fremden nach Erlassung einer Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 rechtmäßig wird, dadurch - ebenso wie durch die Ausreise - der mit der Ausweisung erfolgte Zweck der Beendigung des illegalen Aufenthaltes erfüllt ist. Die nachträgliche Legalisierung des Aufenthaltes führt dann (auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung) zur Gegenstandslosigkeit der Ausweisung (vgl. B 22. März 2011, 2008/18/0756). Nichts anders gilt aber jedenfalls auch dann, wenn auch der nun nach dem FrPolG 2005 idF des FrÄG 2011 zu beurteilenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nur ein Ausreisebefehl, nicht aber auch zusätzlich ein Einreiseverbot innewohnt.Der VwGH hat schon zur Rechtslage des FrPolG 2005 vor dem FrÄG 2011 festgehalten, dass, wenn der Aufenthalt eines Fremden nach Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 rechtmäßig wird, dadurch - ebenso wie durch die Ausreise - der mit der Ausweisung erfolgte Zweck der Beendigung des illegalen Aufenthaltes erfüllt ist. Die nachträgliche Legalisierung des Aufenthaltes führt dann (auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung) zur Gegenstandslosigkeit der Ausweisung vergleiche B 22. März 2011, 2008/18/0756). Nichts anders gilt aber jedenfalls auch dann, wenn auch der nun nach dem FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 zu beurteilenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nur ein Ausreisebefehl, nicht aber auch zusätzlich ein Einreiseverbot innewohnt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008180793.X01Im RIS seit
30.03.2012Zuletzt aktualisiert am
02.04.2012