RS Vwgh 2012/1/24 2008/18/0793

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Veröffentlicht am 24.01.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

FrÄG 2011;
FrPolG 2005 §52 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Der VwGH hat schon zur Rechtslage des FrPolG 2005 vor dem FrÄG 2011 festgehalten, dass, wenn der Aufenthalt eines Fremden nach Erlassung einer Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 rechtmäßig wird, dadurch - ebenso wie durch die Ausreise - der mit der Ausweisung erfolgte Zweck der Beendigung des illegalen Aufenthaltes erfüllt ist. Die nachträgliche Legalisierung des Aufenthaltes führt dann (auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung) zur Gegenstandslosigkeit der Ausweisung (vgl. B 22. März 2011, 2008/18/0756). Nichts anders gilt aber jedenfalls auch dann, wenn auch der nun nach dem FrPolG 2005 idF des FrÄG 2011 zu beurteilenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nur ein Ausreisebefehl, nicht aber auch zusätzlich ein Einreiseverbot innewohnt.Der VwGH hat schon zur Rechtslage des FrPolG 2005 vor dem FrÄG 2011 festgehalten, dass, wenn der Aufenthalt eines Fremden nach Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 rechtmäßig wird, dadurch - ebenso wie durch die Ausreise - der mit der Ausweisung erfolgte Zweck der Beendigung des illegalen Aufenthaltes erfüllt ist. Die nachträgliche Legalisierung des Aufenthaltes führt dann (auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung) zur Gegenstandslosigkeit der Ausweisung vergleiche B 22. März 2011, 2008/18/0756). Nichts anders gilt aber jedenfalls auch dann, wenn auch der nun nach dem FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 zu beurteilenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nur ein Ausreisebefehl, nicht aber auch zusätzlich ein Einreiseverbot innewohnt.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008180793.X01

Im RIS seit

30.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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