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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §13 Abs5;Rechtssatz
Wurde die Benachrichtigung von der Beendigung des zwischen dem steuerlichem Vertreter und dem Abgabepflichtigen bestehenden Vollmachtsverhältnisses, wie vom Mitarbeiter des steuerlichen Vertreters angegeben und von der belangten Behörde (dem unabhängigen Finanzsenat) nicht als unglaubwürdig gewürdigt (sondern nur "in Ansehung" des von ihr verfehlt herangezogenen hg. Erkenntnisses vom 20. Jänner 1983, 82/16/0119, dahingestellt gelassen) in den dafür vorgesehenen Parteienbriefkasten des Finanzamtes eingeworfen, so war sie dem Finanzamt damit zugegangen (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 27. Juni 1962, 1118/60, VwSlg 5833 A/1962, und seither u.a. das Erkenntnis vom 29. September 1993, 93/02/0118, VwSlg 13909 A/1993).Wurde die Benachrichtigung von der Beendigung des zwischen dem steuerlichem Vertreter und dem Abgabepflichtigen bestehenden Vollmachtsverhältnisses, wie vom Mitarbeiter des steuerlichen Vertreters angegeben und von der belangten Behörde (dem unabhängigen Finanzsenat) nicht als unglaubwürdig gewürdigt (sondern nur "in Ansehung" des von ihr verfehlt herangezogenen hg. Erkenntnisses vom 20. Jänner 1983, 82/16/0119, dahingestellt gelassen) in den dafür vorgesehenen Parteienbriefkasten des Finanzamtes eingeworfen, so war sie dem Finanzamt damit zugegangen vergleiche in diesem Sinn das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 27. Juni 1962, 1118/60, VwSlg 5833 A/1962, und seither u.a. das Erkenntnis vom 29. September 1993, 93/02/0118, VwSlg 13909 A/1993).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011130116.X01Im RIS seit
14.02.2012Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012