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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Frage der überwiegenden Kausalität eines Dienstunfalles stellt für die Ruhestandsversetzung keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG im Ruhegenussbemessungsverfahren dar, weil nicht diese Frage, sondern jene, ob eine Versehrtenrente gebührt, die Hauptfrage des Verfahrens vor dem zuständigen Versicherungsträger bzw. vor dem Arbeits- und Sozialgericht bildet.Die Frage der überwiegenden Kausalität eines Dienstunfalles stellt für die Ruhestandsversetzung keine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG im Ruhegenussbemessungsverfahren dar, weil nicht diese Frage, sondern jene, ob eine Versehrtenrente gebührt, die Hauptfrage des Verfahrens vor dem zuständigen Versicherungsträger bzw. vor dem Arbeits- und Sozialgericht bildet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120099.X03Im RIS seit
17.02.2012Zuletzt aktualisiert am
12.03.2012