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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Erfolgt keine substanziierte Bestreitung der Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit des Beamten und wendet sich der Beamte nicht gegen die Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens darf die Begründungspflicht der Berufungsbehörde in Ansehung des Vorliegens einer dauernden Dienstunfähigkeit im Verständnis des § 12 Abs. 1 und 3 LDG 1984 nicht überspannt werden. Der neuerliche Hinweis auf das vom Beamten in seiner Schlüssigkeit unbestritten gebliebene Sachverständigengutachten der Erstbehörde reicht in dieser Verfahrenssituation aus (Hinweis E vom 26. März 1998, 97/11/0027, sowie E vom 24. September 2003, 2003/11/0032, vom 19. Jänner 1994, 92/03/0226, und vom 5. Juni 1974, 302/74).Erfolgt keine substanziierte Bestreitung der Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit des Beamten und wendet sich der Beamte nicht gegen die Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens darf die Begründungspflicht der Berufungsbehörde in Ansehung des Vorliegens einer dauernden Dienstunfähigkeit im Verständnis des Paragraph 12, Absatz eins und 3 LDG 1984 nicht überspannt werden. Der neuerliche Hinweis auf das vom Beamten in seiner Schlüssigkeit unbestritten gebliebene Sachverständigengutachten der Erstbehörde reicht in dieser Verfahrenssituation aus (Hinweis E vom 26. März 1998, 97/11/0027, sowie E vom 24. September 2003, 2003/11/0032, vom 19. Jänner 1994, 92/03/0226, und vom 5. Juni 1974, 302/74).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120099.X02Im RIS seit
17.02.2012Zuletzt aktualisiert am
12.03.2012