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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §12 Abs1 idF 2006/I/090;Rechtssatz
Der bloße Hinweis darauf, dass der Beamte das Ende einer alternativmedizinischen Behandlung abwarten möchte, kann nicht als substanziierte Bestreitung der Dauerhaftigkeit seiner Dienstunfähigkeit angesehen werden, zumal dieses Vorbringen nicht einmal die Behauptung enthält, dass die erwähnte alternativmedizinische Behandlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung seiner Dienstunfähigkeit in absehbarer Zeit zur Folge haben werde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120099.X01Im RIS seit
17.02.2012Zuletzt aktualisiert am
12.03.2012