RS Vwgh 2012/1/25 2011/12/0094

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Veröffentlicht am 25.01.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

GehG 1956 §36 Abs1 idF 1994/550;
PG 1965 §93 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. PG 1965 § 93 heute
  2. PG 1965 § 93 gültig ab 12.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  3. PG 1965 § 93 gültig von 01.01.2014 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. PG 1965 § 93 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. PG 1965 § 93 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. PG 1965 § 93 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  7. PG 1965 § 93 gültig von 01.09.2007 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  8. PG 1965 § 93 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  9. PG 1965 § 93 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  10. PG 1965 § 93 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Auslegung der Wortfolge "im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand" in der Bestimmung des § 93 Abs. 3 PG 1965 strittig. Während der Beamte die Auffassung vertritt, maßgeblich sei die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten in der "logischen Sekunde" vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand, hält die Behörde die Situation in der "logischen Sekunde" nach dem Ausscheiden aus dem Dienststand für entscheidend. Dieser zuletzt zitierten Auffassung der Behörde ist aber entgegenzuhalten, dass sie zur Maßgeblichkeit einer vom Beamten erreichten besoldungsrechtlichen Stellung zu einer Zeit gelangen würde, in welcher sich der Beamte bereits im Ruhestand befindet, also zu einer Zeit, in welcher keine vom Aktivdienststand abweichende "besoldungsrechtliche Stellung" mehr erreicht werden kann. Die Behörde legt § 93 Abs. 3 PG 1965 so aus als ob sein letzter Teil lauten würde "…, die der Beamte unmittelbar nach dem Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreichen würde, wenn sein Aktivstand fortdauern würde". Für eine derartige Interpretation bietet der Wortlaut des § 93 Abs. 3 PG 1965, der von einer besoldungsrechtlichen Stellung spricht, die der Beamte "erreicht hat", jedoch keine Grundlage.Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Auslegung der Wortfolge "im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand" in der Bestimmung des Paragraph 93, Absatz 3, PG 1965 strittig. Während der Beamte die Auffassung vertritt, maßgeblich sei die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten in der "logischen Sekunde" vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand, hält die Behörde die Situation in der "logischen Sekunde" nach dem Ausscheiden aus dem Dienststand für entscheidend. Dieser zuletzt zitierten Auffassung der Behörde ist aber entgegenzuhalten, dass sie zur Maßgeblichkeit einer vom Beamten erreichten besoldungsrechtlichen Stellung zu einer Zeit gelangen würde, in welcher sich der Beamte bereits im Ruhestand befindet, also zu einer Zeit, in welcher keine vom Aktivdienststand abweichende "besoldungsrechtliche Stellung" mehr erreicht werden kann. Die Behörde legt Paragraph 93, Absatz 3, PG 1965 so aus als ob sein letzter Teil lauten würde "…, die der Beamte unmittelbar nach dem Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreichen würde, wenn sein Aktivstand fortdauern würde". Für eine derartige Interpretation bietet der Wortlaut des Paragraph 93, Absatz 3, PG 1965, der von einer besoldungsrechtlichen Stellung spricht, die der Beamte "erreicht hat", jedoch keine Grundlage.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011120094.X01

Im RIS seit

17.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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