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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §36 Abs1 idF 1994/550;Rechtssatz
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Auslegung der Wortfolge "im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand" in der Bestimmung des § 93 Abs. 3 PG 1965 strittig. Während der Beamte die Auffassung vertritt, maßgeblich sei die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten in der "logischen Sekunde" vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand, hält die Behörde die Situation in der "logischen Sekunde" nach dem Ausscheiden aus dem Dienststand für entscheidend. Dieser zuletzt zitierten Auffassung der Behörde ist aber entgegenzuhalten, dass sie zur Maßgeblichkeit einer vom Beamten erreichten besoldungsrechtlichen Stellung zu einer Zeit gelangen würde, in welcher sich der Beamte bereits im Ruhestand befindet, also zu einer Zeit, in welcher keine vom Aktivdienststand abweichende "besoldungsrechtliche Stellung" mehr erreicht werden kann. Die Behörde legt § 93 Abs. 3 PG 1965 so aus als ob sein letzter Teil lauten würde "…, die der Beamte unmittelbar nach dem Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreichen würde, wenn sein Aktivstand fortdauern würde". Für eine derartige Interpretation bietet der Wortlaut des § 93 Abs. 3 PG 1965, der von einer besoldungsrechtlichen Stellung spricht, die der Beamte "erreicht hat", jedoch keine Grundlage.Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Auslegung der Wortfolge "im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand" in der Bestimmung des Paragraph 93, Absatz 3, PG 1965 strittig. Während der Beamte die Auffassung vertritt, maßgeblich sei die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten in der "logischen Sekunde" vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand, hält die Behörde die Situation in der "logischen Sekunde" nach dem Ausscheiden aus dem Dienststand für entscheidend. Dieser zuletzt zitierten Auffassung der Behörde ist aber entgegenzuhalten, dass sie zur Maßgeblichkeit einer vom Beamten erreichten besoldungsrechtlichen Stellung zu einer Zeit gelangen würde, in welcher sich der Beamte bereits im Ruhestand befindet, also zu einer Zeit, in welcher keine vom Aktivdienststand abweichende "besoldungsrechtliche Stellung" mehr erreicht werden kann. Die Behörde legt Paragraph 93, Absatz 3, PG 1965 so aus als ob sein letzter Teil lauten würde "…, die der Beamte unmittelbar nach dem Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreichen würde, wenn sein Aktivstand fortdauern würde". Für eine derartige Interpretation bietet der Wortlaut des Paragraph 93, Absatz 3, PG 1965, der von einer besoldungsrechtlichen Stellung spricht, die der Beamte "erreicht hat", jedoch keine Grundlage.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120094.X01Im RIS seit
17.02.2012Zuletzt aktualisiert am
12.03.2012